14. November 2012
|
01:16
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht nach Ihrer Schilderung kein Zweifel daran, daß die Forderung der GEZ berechtigt ist.
Die versehentliche Angabe von einer falschen Kontonummer befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Allerdings kommt wie Sie richtig anmerken, die Verjährung der Ansprüche in Betracht.
Gemäß den Normen des Rundfunkstaatsvertrages § 4 Abs. 4 richtet sich die Verjährung nach den Regelungen der regelmäßigen Verjährung des BGB.
Dies bedeutet normalerweise gemäß §§ 195, 199 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die Verjährung erst zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Nach diesen Vorschriften wären also grundsätzlich die Ansprüche für 2008 und früher bereits verjährt.
Allerdings besteht – wie Sie selbst schildern und die GEZ wohl unschwer nachweisen kann – die Besonderheit darin, daß Sie die falsche Kontonummer angegeben haben.
Daher bestehen in diesem Fall erhebliche Zweifel, ob die Verjährung bereits eingetreten ist, da § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB folgende Regelung aufstellt:
„1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
In Ihrem Fall war zwar der Schuldner bekannt, da Sie die persönlichen Daten wohl korrekt angegeben haben.
Allerdings waren die „den Anspruch begründenden Umständen" nicht bekannt. Es war nämlich nicht bekannt, daß Sie bisher nicht gezahlt hatten bzw. ein falsches Konto angegeben haben.
Daher wird sich die GEZ aller Voraussicht nach darauf berufen, daß sie erst jetzt von diesen Umständen Kenntnis erlangt hat und daher auch erst in diesem Jahr die Verjährung beginnt.
Die Verwaltungsgerichte bestätigen diese Rechtsansicht zumindest für den Fall, daß überhaupt keine Anmeldung erfolgte und daher die GEZ nicht über die Person des Schuldners informiert ist.
Daher sehe ich für eine rechtliche Auseinandersetzung aus den genannten Gründen nur eine geringe Aussicht auf Erfolg. Sie müssen sich jedenfalls darauf einstellen, daß die GEZ bei (teilweiser) Nichtzahlung die ausstehenden Beträge einklagt.
Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis verkünden zu können, aber hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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