GEMA-Gebühren an Verein

| 20. Juli 2008 09:44 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Fallschilderung: Ich war Vorsitzender eines nicht eingetragenen Vereins bis dieser sich im Febr.d.Jahres auflöste. Im April 2005 organisierte dieser Verein zusammen mit anderen eine Veranstaltung mit einer möglicgerweise GEMA-Gebührenpflichtigen Musikdarbietung. Eine Anmeldung erfolgte nicht. Erst am 16.6.08 erhielt ich von einem Anwalt im Auftrag der GEMA eine Aufforderung zur Zahlung eines Betrags von € 144,50 oder Abgabe einer Stellungnahme. Die Forderung enthält € 71,50 echte Gebühren; der Rest sind Mahn-und Anwaltskosten. Aus der anhängenden Rechnungskopie der GEMA war zu erkennen, dass diese Forderung im Juni 2005 an eine Person addressiert war, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit 5 Jahren in ein anderes Bundesland verzogen war und eben so lange kein Mitglied in unserem Verein mehr war. Diese Rechnung hat weder mich noch ein anderes Vereinsmitglied jemals erreicht. Auch Mahnungen nahmen wohl diesen falschen Weg, weshalb ich weder eine Möglichkeit zur Zahlung noch zum Widerspruch hatte. Ich habe den entsprechenden Rechtsanwalt innerhalb der gesetzten Frist über den Sachverhalt informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass Kosten, die durch nicht ordnungsgemäße Zustellung einer Rechnung erst entstehen, von mir keinesfalls übernommen werden, unabhängig von der Frage, ob die Forderung der GEMA überhaupt sachlich richtig ist und einem erloschenen Verein bzw. seinem früheren Vorsitzenden anzulasten ist. Ohne Antwort des Anwalts erhielt ich am 18.7.08 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Berlin-Wedding. Trotz Gerichtskosten hat sich mittlerweile die Gesamtforderung auf € 132,50 verändert.
Meine Fragen: Ist es sinnvoll gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen oder erhöhen sich dadurch nur meine unabwendbaren Kosten?
Hat eine Forderung der GEMA überhaupt Rechtskraft, wenn sie bis heute nicht an mich persönlich als Vertreter des nicht mehr existierenden Vereins sondern an eine unbeteiligte Person mit falscher Anschrift ausgestellt ist?
Ist es ratsam, die GEMA selbst zu kontaktieren?
Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke zunächst für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass in den folgenden Ausführungen das Bestehen der Hauptforderung unterstellt wurde.

Dies vorausgesetzt, halte ich einen Widerspruch für wenig aussichtsreich. Die streitgegenständliche Rechnung bzw. eine Abschrift ist Ihnen/dem Verein am 16.06.2008 tatsächlich zugegangen. Der Umstand, dass Ihnen die Rechnung erstmals zugegangen ist, hat der Kollege dadurch berücksichtigt, dass er die Forderung um die außergerichtlichen Gebühren gekürzt hat. Der Gesamtbetrag ergibt sich alleine aus den Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten für das Mahnverfahren. Da sich der Verein noch in der Liquidation befindet, können Ansprüche geltend gemacht werden. Sollten Sie dem Mahnbescheid widersprechen, ist davon auszugehen, dass die GEMA die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Sollten Sie verlieren, entstehen damit erhebliche Zusatzkosten.

Eine Möglichkeit wäre es, die Hauptforderung unmittelbar anzuerkennen und zu bezahlen und gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Sofern die Gegenseite durch Ihr Schreiben davon ausgehen könnte, dass die Hauptforderung auch ohne Gerichtsverfahren bezahlt wird, besteht unter Umständen kein Anspruch auf die Erstattung von Gebühren und Rechtsanwaltskosten. Ob diese Argumentation in einem evt. Verfahren tatsächlich durchdringen würde, darf bezweifelt werden, da nach Ablauf der Frist bereits Verzug eingetreten war. Möglicherweise würde die Gegenseite aber auf eine Durchführung des streitigen Verfahrens alleine wegen der Gebühren verzichten.

Etwas anderes gilt, sollte der Mahnbescheid nicht gegen den Verein, sondern (ohne Zusatz) gegen Sie persönlich gerichtet sein. In diesem Fall sollten Sie Widerspruch einlegen. Sofern die Hauptforderung besteht, sollte diese auch in dieser Konstellation beglichen werden, da der Verein ansonsten einer weiteren (gebührenpflichtigen) Rechtsverfolgung ausgesetzt ist.

Sofern es um die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren geht, halte ich es für wenig sinnvoll die GEMA zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 20. Juli 2008 | 13:02

Vielen Dank, Herr Lehmann, für die schnelle Antwort.
Der Mahnbescheid ist tatsächlich gegen mich persönlich gerichtet, ohne Name des Vereins. Widerspreche ich "insgesamt";
der Vordruck sieht keinen Raum für eine Begründung vor ?
Die ursprüngliche Forderung begleiche ich dann aus eigener Tasche an die GEMA, da eine Vereinskasse nicht mehr existiert.
Eine weitere Auseinandersetzung über die Berechtigung der Gebührenrechnung scheint nicht Erfolg versprechend?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2008 | 22:04

Sie müssen dem Mahnbescheid insgesamt widersprechen. Eine Begründung ist weder erforderlich noch vorgesehen. Grundsätzlich haften Sie weder als Liquidator noch als ehemaliger Vorsitzender für Verbindlichkeiten des Vereins. Sofern der Verein bereits im Zeitpunkt der Auflösung vermögenslos gewesen sein sollte, scheiden nach meinem Ermessen auch Schadensersatzansprüche gegen Sie aus. Eine genaue Überprüfung aller denkbaren Durchgriffsmöglichkeiten erscheint angesichts des überschaubaren Betrages jedoch unverhältnismäßig. Sollten Sie die Hauptforderung dennoch begleichen, um mit dieser Sache nicht noch mehr Aufwand zu haben, empfehle ich die Gegenseite darauf hinzuweisen, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

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