ich danke zunächst für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass in den folgenden Ausführungen das Bestehen der Hauptforderung unterstellt wurde.
Dies vorausgesetzt, halte ich einen Widerspruch für wenig aussichtsreich. Die streitgegenständliche Rechnung bzw. eine Abschrift ist Ihnen/dem Verein am 16.06.2008 tatsächlich zugegangen. Der Umstand, dass Ihnen die Rechnung erstmals zugegangen ist, hat der Kollege dadurch berücksichtigt, dass er die Forderung um die außergerichtlichen Gebühren gekürzt hat. Der Gesamtbetrag ergibt sich alleine aus den Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten für das Mahnverfahren. Da sich der Verein noch in der Liquidation befindet, können Ansprüche geltend gemacht werden. Sollten Sie dem Mahnbescheid widersprechen, ist davon auszugehen, dass die GEMA die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Sollten Sie verlieren, entstehen damit erhebliche Zusatzkosten.
Eine Möglichkeit wäre es, die Hauptforderung unmittelbar anzuerkennen und zu bezahlen und gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Sofern die Gegenseite durch Ihr Schreiben davon ausgehen könnte, dass die Hauptforderung auch ohne Gerichtsverfahren bezahlt wird, besteht unter Umständen kein Anspruch auf die Erstattung von Gebühren und Rechtsanwaltskosten. Ob diese Argumentation in einem evt. Verfahren tatsächlich durchdringen würde, darf bezweifelt werden, da nach Ablauf der Frist bereits Verzug eingetreten war. Möglicherweise würde die Gegenseite aber auf eine Durchführung des streitigen Verfahrens alleine wegen der Gebühren verzichten.
Etwas anderes gilt, sollte der Mahnbescheid nicht gegen den Verein, sondern (ohne Zusatz) gegen Sie persönlich gerichtet sein. In diesem Fall sollten Sie Widerspruch einlegen. Sofern die Hauptforderung besteht, sollte diese auch in dieser Konstellation beglichen werden, da der Verein ansonsten einer weiteren (gebührenpflichtigen) Rechtsverfolgung ausgesetzt ist.
Sofern es um die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren geht, halte ich es für wenig sinnvoll die GEMA zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Vielen Dank, Herr Lehmann, für die schnelle Antwort.
Der Mahnbescheid ist tatsächlich gegen mich persönlich gerichtet, ohne Name des Vereins. Widerspreche ich "insgesamt";
der Vordruck sieht keinen Raum für eine Begründung vor ?
Die ursprüngliche Forderung begleiche ich dann aus eigener Tasche an die GEMA, da eine Vereinskasse nicht mehr existiert.
Eine weitere Auseinandersetzung über die Berechtigung der Gebührenrechnung scheint nicht Erfolg versprechend?
Sie müssen dem Mahnbescheid insgesamt widersprechen. Eine Begründung ist weder erforderlich noch vorgesehen. Grundsätzlich haften Sie weder als Liquidator noch als ehemaliger Vorsitzender für Verbindlichkeiten des Vereins. Sofern der Verein bereits im Zeitpunkt der Auflösung vermögenslos gewesen sein sollte, scheiden nach meinem Ermessen auch Schadensersatzansprüche gegen Sie aus. Eine genaue Überprüfung aller denkbaren Durchgriffsmöglichkeiten erscheint angesichts des überschaubaren Betrages jedoch unverhältnismäßig. Sollten Sie die Hauptforderung dennoch begleichen, um mit dieser Sache nicht noch mehr Aufwand zu haben, empfehle ich die Gegenseite darauf hinzuweisen, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt