Fusch durch Bodenleger/Laminat

26. August 2007 21:51 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herren,
wir ziehen in Kürze um und haben daher eine Firma beauftragt Laminat zu verlegen in 4 Räumen ca. 150 qm.
Die ersten zwei Räume, einer 90 und einer elf qm , sind am 23.08 verlegt worden .
Folgendes Problem haben wir nun:
Die Laminatdielen selbst erwecken den Eindruck zweiter Wahl zu sein, da an den Längs- und Querseiten der Dielen Schmierfilmflecken sind, die nicht zu beseitigen sind.
Zu allem Übel wurde noch großflächig Silikon durch die Verleger vertreten welches ebenfalls unschöne Fettflecken erzeugt hat.
Reinigungsversuche unsererseits , haben ca. 8 Std.versucht den Boden fleckfrei zu bekommen, sind gescheitert.
Was können wir nun tun?
Den Folgetermin haben wir widerrufen.
Die Rechnung liegt uns vor, müssen wir zahlen und wenn ja wieviel Prozent?
Wir erwarten Ihren Rat
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,


ich gehe davon aus, dass noch keine Abnahme erfolgt ist.

Sie sollten die Handwerker auffordern, vorhandene Mängel innerhalb zu einer von Ihnen zu setzenden Frist zu beseitigen, bzw. - falls es sich wegen der Schmierfilmflecken insgesamt um fehlerhafte, nicht mehr vertragsgemäße Ware handelt und dies gegebenenfalls auch gutachterlich feststellbar ist - den Boden ohne weitere Vergütung komplett neu zu verlegen (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__634.html" target="_blank">634</a> Nr. 1, a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__635.html" target="_blank">635</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>).

Erst nach erfolglosem Ablauf der Frist steht Ihnen dann das Recht zu, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern (§ 634 Nr. 3 BGB).

Die Höhe der Minderung ist notfalls durch Schätzung zu ermitteln, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__638.html" target="_blank">638</a> Abs. 3 BGB. Dazu muss festgestellt werden, inwieweit die vorhandenen Mängel den Wert des Bodens im Verhältnis zum vereinbarten Preis gegenüber einem mangelfreien Boden herabsetzen.
Nach Ihrer Schilderung könnten hier wohl 10% bis 40% Abschlag vorgenommen werden, je nachdem wie schwer und in welchem Ausmaß der Verlegung sich die Flecken optisch und sonst auf die Gebrauchstauglichkeit auswirken. Eine genauere Auskunft sollte über einen Sachverständigen erfolgen, anhand genauerer Details oder einer Besichtigung.

Jedenfalls können Sie die Bezahlung der Rechnung bis zur Herstellung eines mangelfreien Zustandes gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__320.html" target="_blank">320</a> Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern.

Neben diesen Rechten könnten Sie an sich zwar über § 634 Nr. 4 BGB auch Ersatz der Aufwendungen verlangen, die Ihnen durch eigene Versuche, die Flecken zu entfernen, entstanden sind. Zu einer solchen Selbstvornahme waren Sie aber nicht berechtigt, weil Sie dem Unternehmer zuvor nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben haben, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__637.html" target="_blank">637</a> Abs. 1 BGB.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung an die Hand geben. Bei Unklarheiten benützen Sie bitte die kostenfreie Nachfragfunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2007 | 07:16

Vielen Dank Herr Geyer für Ihre schnelle Antwort,
ich habe nun nur noch eine Frage, was bedeutet in diesem Fall: "die Abnahme ist noch nicht erfolt!?".
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2007 | 11:56

Sehr geehrte Ratsuchende,

Abnahme im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__640.html" target="_blank">640</a> Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet die körperliche Hinnahme des Werks, verbunden mit seiner Billigung als vertragsgemäß erbrachte Leistung. Auch eine stillschweigende Abnahme ist grundsätzlich möglich, in Ihrem Fall steht dem allerdings der Umstand entgegen, dass Sie die weitere Ausführung des Werks abgelehnt haben.

Wäre eine Abnahme bereits erfolgt, so könnten Sie die Mängel nur noch geltend machen, wenn Sie sich die diesbezüglichen Rechte bei der Abnahme vorbehalten haben (§ 640 Abs. 2 BGB) außerdem könnten Sie dann nur einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__641.html" target="_blank">641</a> Abs. 3 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 27. August 2007 | 00:47
Korrektur:

Im ersten Absatz muss es lauten: §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__634.html" target="_blank">634</a> Nr. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__635.html" target="_blank">635</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
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