ich gehe davon aus, dass noch keine Abnahme erfolgt ist.
Sie sollten die Handwerker auffordern, vorhandene Mängel innerhalb zu einer von Ihnen zu setzenden Frist zu beseitigen, bzw. - falls es sich wegen der Schmierfilmflecken insgesamt um fehlerhafte, nicht mehr vertragsgemäße Ware handelt und dies gegebenenfalls auch gutachterlich feststellbar ist - den Boden ohne weitere Vergütung komplett neu zu verlegen (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__634.html" target="_blank">634</a> Nr. 1, a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__635.html" target="_blank">635</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>).
Erst nach erfolglosem Ablauf der Frist steht Ihnen dann das Recht zu, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern (§ 634 Nr. 3 BGB).
Die Höhe der Minderung ist notfalls durch Schätzung zu ermitteln, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__638.html" target="_blank">638</a> Abs. 3 BGB. Dazu muss festgestellt werden, inwieweit die vorhandenen Mängel den Wert des Bodens im Verhältnis zum vereinbarten Preis gegenüber einem mangelfreien Boden herabsetzen.
Nach Ihrer Schilderung könnten hier wohl 10% bis 40% Abschlag vorgenommen werden, je nachdem wie schwer und in welchem Ausmaß der Verlegung sich die Flecken optisch und sonst auf die Gebrauchstauglichkeit auswirken. Eine genauere Auskunft sollte über einen Sachverständigen erfolgen, anhand genauerer Details oder einer Besichtigung.
Jedenfalls können Sie die Bezahlung der Rechnung bis zur Herstellung eines mangelfreien Zustandes gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__320.html" target="_blank">320</a> Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern.
Neben diesen Rechten könnten Sie an sich zwar über § 634 Nr. 4 BGB auch Ersatz der Aufwendungen verlangen, die Ihnen durch eigene Versuche, die Flecken zu entfernen, entstanden sind. Zu einer solchen Selbstvornahme waren Sie aber nicht berechtigt, weil Sie dem Unternehmer zuvor nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben haben, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__637.html" target="_blank">637</a> Abs. 1 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung an die Hand geben. Bei Unklarheiten benützen Sie bitte die kostenfreie Nachfragfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank Herr Geyer für Ihre schnelle Antwort,
ich habe nun nur noch eine Frage, was bedeutet in diesem Fall: "die Abnahme ist noch nicht erfolt!?".
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
Abnahme im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__640.html" target="_blank">640</a> Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet die körperliche Hinnahme des Werks, verbunden mit seiner Billigung als vertragsgemäß erbrachte Leistung. Auch eine stillschweigende Abnahme ist grundsätzlich möglich, in Ihrem Fall steht dem allerdings der Umstand entgegen, dass Sie die weitere Ausführung des Werks abgelehnt haben.
Wäre eine Abnahme bereits erfolgt, so könnten Sie die Mängel nur noch geltend machen, wenn Sie sich die diesbezüglichen Rechte bei der Abnahme vorbehalten haben (§ 640 Abs. 2 BGB) außerdem könnten Sie dann nur einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__641.html" target="_blank">641</a> Abs. 3 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Im ersten Absatz muss es lauten: §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__634.html" target="_blank">634</a> Nr. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__635.html" target="_blank">635</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.