Sie müssen zunächst zwischen dem Bundeszentragregister und dem Führungszeugnis unterscheiden.
Während im Bundeszentralregister alle Taten vermerkt werden, weswegen ein Urteil ergangen ist, werden im Führungszeugnis lediglich Taten von über 90 Tagessätzen vermerkt.
Das Bundeszentralregister kann gem. § 41 BZRG lediglich von z.B. Gerichten, Staatsanwaltschaft oder auch Bundes- und Landesbehörden eingesehen werden, während das Führungszeugnis bei Arbeitgebern vorzulegen ist.
Die Tilgungsfristen im Führungszeugnis sind gem. § 34 BZRG:
Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:
Löschung nach 3 Jahren:
Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten
Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)
Jugendstrafe bis zum einem Jahr
Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung
Löschung nach 5 Jahren:
bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle
Löschung nach 10 Jahren:
Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)
In Ihrem Fall ist die Frist also 5 Jahre.
Aus dem BZR wird die Eintragung allerdings gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 erst nach 15 Jahren gelöscht.
Die Löschung erfolgt automatisch, Ihr Führungszeugnis erhält also lediglich den Vermerk - keine Eintragungen -.
Zu den DNA-Daten:
DNA-Daten, die in der BKA-Datenbank gespeichert werden, müssen bei Jugendlichen nach fünf und bei Erwachsenen nach zehn Jahren überprüft werden. Wenn die Person noch in Haft oder unter Bewährungsstrafe ist oder auch, wenn weiter angenommen wird, dass von ihr Straftaten zu erwarten sind, darf die Speicherung beibehalten werden. Dies ist also eine Ermessensfrage der Behörden und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Sie können allerdings beim Bundeskriminalamt (BKA) und gegebenenfalls auch beim zuständigen Landeskriminalamt um Auskunft ersuchen und nachfragen, wo, wie und warum die Daten gespeichert wurden, sowie, ob sie bereits gelöscht wurden. Und Sie können die Löschung beantragen.
Gerne stehe ich Ihnen für den Fall zur Verfügung , dass Sie die Löschung Ihrer Daten erwirken wollen. Dies wäre dieses Jahr (zehn Jahre nach Verurteilung) möglich.
D. h. In meinem Führungszeugnis dürfte kein Eintrag mehr zu finden sein?
Ab wann genau beginnt denn die 5-Jahresfrist zu laufen und wann endet sie?
Wenn ich heute ein Führungszeugnis beantragen würde, stünde lediglich der Vermerk - keine Eintragungen - drin und keinerlei Verurteilungen?
Sie schreiben, dass die Löschung aus dem BZR in meinem Fall erst nach 15 Jahren geschieht.
Ab wann genau beginnt denn diese 15-Jahresfrist zu laufen und wann endet sie?
Löschung der DNA - Daten:
Diese 10 Jahresfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils zu laufen oder bereits mit Datum des erstinstanzlichen Urteils? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass man eine Löschung der Daten bei einer ursprünglichen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung erreichen kann?
Ich bin strafrechtlich nicht wieder in Erscheinung getreten und war vor dieser Verurteilung strafrechtlich nicht vorbelastet. War also davor nicht vorbestraft. Ich bin kein Pyromane.
Es ist richtig, dass in Ihrem Führungszeugnis -keine Eintragungen- stehen muss.
Die Fristen beginnen ab Rechtskraft des Urteils. D.h. dass für den Fall, dass Sie in Berufung oder Revision gegangen sind das Datum des letztinstanzlichen Urteils (Berufungs- oder Revisionsurteil) entscheidend ist.
Die Frist für die Tilgung aus dem Führungszeugnis endete somit im August 2007, die Frist für die Tilgung aus dem BZR im August 2017. Wie gesagt dürfte das BZR jedoch kein Problem darstellen, da es nur von bestimmten Behörden eingesehen werden kann. Kein Arbeitgeber wird Sie nach dem BZR fragen. Die Fristen verlängern sich im Falle erneuter Straffälligkeit, was bei Ihnen jedoch kein Problem sein dürfte.
Auch die Frist für die Löschung der DNA Daten beginnt mit Rechtskraft des Urteils.
Wie hoch die Wahrscheinlichkeit für das Erreichen einer Löschung ist, ist schwierig zu sagen. Wie gesagt handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Das heißt, dass die Behörden bei der Beurteilung, ob von Ihnen weitere Straftaten erwartet werden sehr frei sind.
Ohne Nachfrage werden die Daten wohl nicht gelöscht werden, da im Zweifel davon ausgegangen wird, dass Sie wieder straffällig werden, zumal Sie ein sehr schweres Delikt begangen haben.
Ich würde im August einmal nachfragen und für den Fall, dass die Daten nicht gelöscht sind, einen Anwalt konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Wagenblast
Rechtsanwältin
Es tut mir sehr leid, aber ich habe übersehen, dass auch bezüglich der Frist für das Vorstrafenregister und auch das BZR gem. § 34 Abs. 3 gilt, dass sich diese um die Zeit verlängert, die die Freiheitsstrafe gedauert hat. Die Frist beträgt somit 10 Jahre und 6 Monate.
Gleiches gilt für das BZR, so dass die Frist 20 Jahre und 6 Monate beträgt.
Im Fall der Anrechnung beginnt die Frist allerdings bereits mit dem ersten Urteil, so dass Ihr Führungszeugnis im September 2012 sauber sein dürfte.
Es tut mir sehr leid, dass ich dies übersehen habe. Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Wagenblast.