13. November 2015
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10:46
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (v.a. gültiger deutscher Führerschein und Ausländerausweis) schreibt das für Sie zuständige Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis in einen Schweizer Führerschein um. Aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland werden die Schweizer Behörden nicht tätig, wie Sie richtig erkannt haben, dürfen Sie jedoch in Deutschland nicht mehr fahren.
2.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt sich aber nicht um ein zeitlich befristetes Fahrverbot. Sofern die deutschen Fahrerlaubnisbehörden Zweifel an Ihrer Fähigkeit, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, haben, wird Ihnen diese nicht ohne MPU erteilt werden. Wie lange Ihnen die Fahrerlaubnis nicht erteilt wird, hängt von der genauen Entziehungsgrundlage ab, wobei sich der Fristbeginn nach § 29 Abs. 5 StVG richtet – die Tilgungsfrist beginnt ggf. erst 5 Jahre nach der Entziehung und kann wegen der Fristen des § 29 Abs. 1 StVG im Höchstfall also insgesamt 15 Jahre betragen. Abschließend kann dies erst nach Einsicht in Ihre Fahrerlaubnisakte beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt