Fristlose Kündigung von AOL

| 19. Januar 2007 13:52 |
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Schadensersatz


Aol hat mir 4 Monate vor Ablauf der regulären Vertragszeit von 2 Jahren, fristlos gekündigt, da Ihnen ein von mir genutzter AOL-Name nicht passte. Mit der Kündigung war ich einverstanden, allerdings bekam ich eine Zahlungsaufforderung von erst ca. 450 Euro, mittlerweile "nur" noch 210 Euro. In den Nutzungsbedingungen von AOL ist schriftlich festgehalten das AOL mir frislos kündigen kann, allerdings NICHT noch irgendwelche Beträge einzufordern. Laut AOL handelt es sich angeblich um einen Schadensersatz, nur wofür, denn seitdem kann ich doch gar nichts mehr von AOL nutzen. Meine Frage: Hat AOL Anspruch auf einen Schadensersatz?
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.

Wenn in den Nutzungsregelungen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen nichts steht, so kann ein Schadensersatzanspruch auch nur aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regelungen begründet werden.

Dies setzt natürlich zunächst den Eintritt eines Schadens voraus, für den der Anspruchsteller, d.h. AOL darlegungs- und beweisbelastet ist. Einen solchen vermag ich hier nicht zu erkennen. Insbesondere müssen Sie als der Gekündigte grundsätzlich nicht für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch AOL aufkommen.

Zudem müsste Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden, für das ich ebenfalls keine Anhaltspunkte sehe. Des Weiteren müsste aus einem schuldhaften Verhalten auch ein Schaden resultiert haben. Sie sollten daher AOL dazu auffordern, deren Schaden und Ihr schuldhaftes Verhalten sowie einen etwaigen Zusammenhang dazwischen zu benennen.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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