Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Die gute Nachricht vorweg:
Der Handelsvertreter hat nach Ihren Schilderungen unter keinem denkbaren Aspekt einen Schadensersatzanspruch gegen Sie.
Ein Handelsvertreterverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden gem. § 89a I HGB
. Die gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Tätigkeit des Handelsvertreters sollte als wichtiger Grund ausreichend sein und ist nach Ihren Angaben auch beweisbar. In diesem Fall steht dem Handelsvertreter schon abstrakt kein Schadensersatz gegen Sie zu, sondern allenfalls Ihnen gem. § 89a II HGB
.
Ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem. § 89b HGB
besteht gleich aus zwei Gründen nicht. Zum einen hat der Handelsvertreter Ihnen überhaupt keine Geschäfte vermittelt, die Ihnen nach Beendigung der Tätigkeit noch „erhebliche Vorteile" bringen würden i.S.d. § 89b I HGB
. Zum anderen lag für Sie auch ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vor gem. § 89b III Nr.2 HGB
.
Der von Ihnen erbetene Vorschlag, wie Sie sich nun Verhalten sollen, kann nur lauten:
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt. Hinzuweisen ist dann darauf, dass hierfür natürlich Gebühren entstehen, die Sie ohne eine Rechtsschutzversicherung im derzeitigen Stadium nicht ersetzt bekommen. Um in Ihrem Fall absolute Gewissheit zu erhalten, sollte aber ohnehin der Handelsvertretervertrag eingesehen werden. Dies kann dann immerhin ebenfalls noch zu einem relativ frühen Zeitpunkt durch den beauftragten Rechtsanwalt geschehen.
Wenn Ihre Schilderungen abschließend sind und das Gericht die Wahrheit herausfindet, dann kann der (ehemalige) Handelsvertreter seine vorgebliche Forderung auch nicht durchsetzen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort, die mich sehr beruhigt hat.
Ich habe in der Zwischenzeit festgestellt,dass der HV schon vor seiner Tätigkeit bei mir und jetzt immer noch für das Konkurrenzunternehmen tätig ist. Ich habe dafür schriftliche Beweise.
Ich kann ihm doch auch sicher vorab selbst mitteilen, dass ich seine Forderung nicht anerkenne und so die Kosten für den RA erstmal sparen und abwarten ob er Klage erhebt? Geht das so, ein einfaches ja oder nein würde mir als Antwort reichen.
Vielen Dank nochmal für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gern beantworte.
Natürlich scheint die Rechtslage so zu sein, dass der Handelsvertreter keine Ansprüche gegen Sie hat und dann können Sie diese zumindest vorgerichtlich auch selbst bestreiten.
Ich erlebe es in meiner Tätigkeit nur immer wieder, dass Nichtjuristen ein Detail übersehen, was zu einer anderen Bewertung führt.
Der Anspruchsteller macht Schadensersatzansprüche geltend, die auf einem Vertrag beruhen. Ich kenne den Inhalt des Vertrags nicht bis auf 2 von Ihnen wiedergegebene Sätze. Woher weiß ich mit Sicherheit, dass der Rest des Vertrags für den vorliegenden Sachverhalt ohne Bedeutung ist?
Wenn Sie dies wissen, dann haben Sie nichts zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt