7. Oktober 2015
|
22:22
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da Sie weder eine Abmahnung noch eine Kündigung erhalten haben, gilt es, zunächst abzuwarten, welche Schritte der Arbeitgeber ergreift.
Solange Ihnen weder eine Abmahnung noch eine Kündigung vorliegen, besteht Ihrerseits also kein Handlungsbedarf.
2.
Wenn Ihnen vorgeworfen werden sollte, daß Sie Material eigenmächtig und unerlaubt bestellt hätten, wird man Ihnen das nachweisen müssen. Haben Sie nichts dergleichen getan, wird dieser Nachweis nicht gelingen.
Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig deute, haben Betriebe Ihnen gestattet, Materialien, die nicht mehr benötigt werden, also wohl Abfall, mitzunehmen. Hierin liegt aber nach dem, was Sie schreiben, keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
3.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, die Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist, sollten Sie verlangen, daß die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Empfehlenswert ist es auf jeden Fall, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Erhalten Sie die Kündigung, haben Sie drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. In diesem Fall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts dringend zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt