Eine Anfechtung z.B. hier wegen Irrtums über den Inhalt seiner Erklärung oder wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.Die Frist beginnt somit, wenn der Anfechtungsberechtige von allen das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.Er muss also zuverlässig vom Erbfall, vom Testament sowie dem Irrtum und deren Ursächlichkeit erfahren haben.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.Die Frist beginnt somit, wenn der Anfechtungsberechtige von allen das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.Er muss also zuverlässig vom Erbfall, vom Testament sowie dem Irrtum und deren Ursächlichkeit erfahren haben.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
Rückfrage vom Fragesteller
26. Januar 2008 | 13:25
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, die nun allerdings so ausgefallen ist, dass eine
Anfechtung der Testamentsnachträge nicht mehr möglich ist.
Insofern hat sich auch meine weitere Fragestellung erübrigt.
Nochmals vielen Dank
für Ihre Antwort
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Januar 2008 | 14:07
Ich danke Ihnen