Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine separate gesetzliche Grundlage zur Bestimmung einer Frist für die Ablegung der MPU gibt es nicht. Jedoch kann die Frist im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Abstinenz stehen, d.h. es müsste bei spätere Ablegung die Abstinenz erneut nachgewiesen werden oder das nach Ablauf der Frist die Behörde von Ihnen gegebenenfalls die Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung (§ 20 Abs. 2 FEV) fordert.
Sie sollten daher nachfragen aus welchen Gründen die Behörde die Frist gesetzt hat und parallel dazu die Fristverlängerung beantragen. Nach der Mitteilung aus welchen Gründen die Behörde die Frist gesetzt hat, können Sie dann entsprechend agieren. Sollte die Frist willkürlich sein und Ihnen nach Vorlage einer erfolgreichen MPU die Fahrerlaubnis mit der Begründung des Fristablaufs nicht erteilt werden, müsste dann dagegen vorgegangen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)