Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Der Mietvertrag ist für Sie beide bindend. Wenn Sie beide den Vertrag unterschrieben haben, haften Sie auch beide für den Mietzins. Unerheblich ist, ob Ihre Freundin sich umgemeldet hat, das spiel eventuell im Verwaltungsrecht eine Rolle.
2. Sie können – falls Sie beide den Vertrag unterschrieben haben, Ihrer Freundin kein Hausverbot erteilen. Vielmehr haben Sie nun folgende Möglichkeiten:
3. Entweder stimmt Ihre Freundin freiwillig der Kündigung zum Mietvertrag zu. Dann müssen Sie beide den Vertrag kündigen und Sie schließen mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag. Sie sollten aber vorher klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist.
4. Oder Sie müssen Ihre Freundin auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.
5. Um die Zustimmung zu erhalten, können Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Fall auf die Forderung der Hälftigen Mietzinszahlung über die Mietzeit hinweg verzichten.
6. Derzeit können Sie ihr jedoch den Zutritt nicht verweigern, das sie ebenfalls Mieterin ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1. Der Mietvertrag ist für Sie beide bindend. Wenn Sie beide den Vertrag unterschrieben haben, haften Sie auch beide für den Mietzins. Unerheblich ist, ob Ihre Freundin sich umgemeldet hat, das spiel eventuell im Verwaltungsrecht eine Rolle.
2. Sie können – falls Sie beide den Vertrag unterschrieben haben, Ihrer Freundin kein Hausverbot erteilen. Vielmehr haben Sie nun folgende Möglichkeiten:
3. Entweder stimmt Ihre Freundin freiwillig der Kündigung zum Mietvertrag zu. Dann müssen Sie beide den Vertrag kündigen und Sie schließen mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag. Sie sollten aber vorher klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist.
4. Oder Sie müssen Ihre Freundin auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.
5. Um die Zustimmung zu erhalten, können Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Fall auf die Forderung der Hälftigen Mietzinszahlung über die Mietzeit hinweg verzichten.
6. Derzeit können Sie ihr jedoch den Zutritt nicht verweigern, das sie ebenfalls Mieterin ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Rückfrage vom Fragesteller
27. November 2006 | 12:15
Zu Punkt 5: Kann ich meine Freundin zur Zahlung des Mietanteils zwingen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. November 2006 | 12:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Ihre Freundin den Vertrag mit unterschriebe hat, schuldet sie ebenfalls den Mietzins. Haben Sie bisher die Miete gezahlt, können Sie die hälftige Zahlung von Ihrer Freundin zurück verlangen. Für eine verbindliche Aussage müßten Sie den Mietvertrag prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin