Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Gem § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, entfallen wenn dem Arbeitnehmer die Leistung nicht zumutbar ist (vgl. BAG 9, 179 , 182 = AP Nr. 23 zu § 616 BGB, zu 2 b der Gründe). Das kann auch beim Therapiebesuch der Fall sein, wenn Sie zu der Therapie einbestellt werden und der Therapeut auf Ihre terminlichen Wünsche keine Rücksicht nehmen will oder kann. In diesen Fällen sind Sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert (vgl. BAG, Urteil vom 29.02.1984 - Aktenzeichen: 5 AZR 92/82 ).
Wenn Sie wöchentlich wegen einer chronische Erkrankung therapiert werden müssen, liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auch dann vor, wenn Sie zwar nicht bei den einzelnen Sitzungen arbeitsunfähig sind, der Zustand der Arbeitsunfähigkeit jedoch in absehbarer Zeit einzutreten droht, wenn ein Behandeln der Krankheit unterbleibt (vgl. BAG, Urteil vom 09.01.1985 - Aktenzeichen: 5 AZR 415/82 ).
Dann haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Arbeitszeit, um an den Therapiestunden teilnehmen zu können.
Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Bergmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Ich darf mich noch kurz auf die Äußerung des AG beziehen.
Was ist an der Aussage "nur wenn es ein Facharzt ist, gilt eine Freistellung, und selbst dann nur mit Attest....", dran?
Therapeuten ist kein Facharzt, ergo? Ist das überhaupt von belang?
herzlichen Dank erneut.
Für die Ansicht des Arbeitgebers sehe ich keine rechtliche Grundlage