23. März 2007
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10:02
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
In diesem Fall kommt es wesentlich darauf an, womit der Betreiber Hotline wirbt. Vermittelt er den Eindruck, reale Treffen seien grundsätzlich möglich, handelt es sich um Betrug, zu dem Sie Beihilfe leisten würden, da sowohl Ihnen als auch dem Betreiber klar ist, dass es trotz entsprechender Versprechungen bzw Anreize an den Anrufenden nie zu einem Treffen kommen wird.
Das AG -Schöffengericht Kleve- hat zu Jahresbeginn entschieden, dass ein Betreiber von Hotlines einen Betrug in einem besonders schweren Fall begeht, wenn er in seinen Inseraten zumindet mittelbar Treffen mit Damen in Aussicht stellt, die zum einen nicht bei ihm arbeiten (es handelte sich um Modellfotos) und zum anderen auch die tatsächlich für ihn tätigen Damen nie zu einem Treffen bereit waren.
Der Schwerpunkt lag dabei nicht auf den Fotos- grundsätzlich muss den Anrufern klar sein, dass sie nicht mit 18jährigen blonden Abiturientinnen mit Modellfigur telefonieren. Entscheidend war hier, dass die Erwartung auf reale Treffen geweckt wurden, die nie beabsichtigt waren.
Vor diesem Hintergrund warne ich ausdrücklich, Straffreiheit nach dem Motto "hinhalten ist ok" anzunehmen, ohne sich kritisch mit der entsprechenden Werbung auseinander zu setzen.
Da die entsprechende Werbungf hier nicht bekannt ist, kann letztlich im Wege der email-Beratung keine abschließende Bewertung erfolgen. Ich rate daher, auch vor dem Hinterund des Urteils des AG Kleve, den Aussage des Betreibers nicht unkritisch zu vertrauen, sich die Anzeigen und deren Versprechungen diesbezüglich genau anzusehen und im Zweifel, die Unterlagen einem Kollegen vor Ort zur abschließenden Prüfung vorzulegen, falls Sie immer noch an der Mitarbeit bei der Hotline interessiert seien sollten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt