Fragen zu Recht von Schenkungen und Vermächtnisnehmern

14. November 2018 20:41 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


19:16
Guten Tag

eine kurze, stichworthaltige Einleitung.
Mein Vater ist vor ein paar Wochen verstorben.
In der Erbfolge bin ich als einziger Sohn (Allein)Erbe, da er nicht verheiratet ist und seine Eltern/meine Großeltern verstorben sind. Er ist verlobt.
Am 1.11. war die Testamentseröffnung.

Da mein Vater eine Lebensgefährtin (Verlobte) hatte und mit ihr zusammen wohnte, wollte ich diesen Zeitpunkt abwarten, da ich wusste, dass mein Vater ein Testament verfasst hatte. Der Inhalt war mir nicht bekannt.

Der Inhalt des Testaments lautet wie folgt zusammengefasst:
Das Testament wurde erstmals im Februar aufgesetzt.
Ich bin Alleinerbe als eingesetzt und erwähnt. Die Verlobte erhält ein paar aufgeführte Gegenstände und einen Geldwert von 16000€.
In einem Erweiterungsteil des Testaments, das am 17. August nachmittags dieses Jahres aufgesetzt wurde, wurde der Geldwert an die Verlobte auf 11.000€ gekürzt und ein Auto im Wert von 13.000€ hinzugefügt. Der Grund der Erweiterung liegt wahrscheinlich in einem Streit, den mein Vater und ich kurz vor diesem Zeitpunkt hatten.

Wie gesagt, war vor kurzem die Testamentseröffnung. Deswegen war ich vor ein paar Tagen bei der Bank, um mich um die Konten meinen Vaters zu kümmern.
Beim ersten Sichten der letzten Kontobewegungen stellte ich fest, dass seine Verlobte zwei Wochen nach seinem Tod und weit vor Testamentseröffnung, 11.000€ abgehoben hatte (am 28.09.), da sie eine Vollmacht besitzt/besaß.

Gleichzeitig sah ich, dass am 20. August (der Montag nach Änderung des Testaments) 5.000€ in bar abgehoben wurden. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich um eine Egalisierung des erwähnten Geldwertes handelt und nach der Erweiterung des Testaments die Bank bereits geschlossen war und daher erst am Montag darauf die Bank aufgesucht werden konnte.
Des weiteren hat die Verlobte in der Woche nach dem Ableben meines Vaters, das im Testament erwähnte Auto direkt auf ihren Namen bei der Versicherung umgemeldet bzw. in Besitz genommen.

Nun frage ich natürlich, ob
a) ich die Schenkung an sie (5000€) akzeptieren muss?
b) sie einfach ihr Vermächtnis aufgrund einer Vollmacht an sich nehmen darf und das weit vor Testamentseröffnung?
b.2) Ganz ähnlich ist die Frage zum Auto. Darf sie ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung in dieser Form vor Bekanntgabe des Testamentes so aktiv werden?

Ist es nicht so, dass die komplette Erbmasse zunächst und direkt in Gänze an den gesetzlichen Erben übergeht und dieser dann den Vermächtnisnehmern die im Testament aufgeführten Vermächtnisse nach dessen Einforderung herauszugeben hat?

Mit freundlichen Grüßen
Paul
14. November 2018 | 21:52

Antwort

von


(743)
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Vermächtnisnehmer haben gegen den Erben einen Anspruch auf Auskehrung des Vermächtnisses. Eine "Selbstvornahme" ist verbotene Eigenmächtig und kann Schadensersatzansprüche auslösen.

Die Barabhebung durch den Vater werden Sie akzeptieren müssen. Zu seinen Lebzeiten kann er mit seinem Geld machen was er will. Die Schenkung schmälert auch nicht Ihren Pflichtteil (dann wäre eine Anrechnung möglich). Eine Abbuchung durch die Verlobte (die eventuell rechtsmißbräuchlich wäre) werden Sie nicht beweisen können.

Die Frage für die andere Abbuchung sowie die Übertragung des Autos ist, welcher Schaden Ihnen entsteht (vorausgesetzt die Verlobte macht das Vermächtnis nicht zusätzlich geltend). Vermutlich entsteht wirtschaftlich kein Schäden weil die Verlobte die Ansprüche aus dem Vermächtnis entgegen halten kann.

Sie haben einen Anspruch auf Rückübertragung des Geldes sowie des Autos. Im Prozess würde aber der Grundsatz "Arglistig-handelt-wer-etwas-verlangt-was-er-sofort-zurückgeben-muss" (dolo agit qui Petit qoud Statim rediturus est) angewandt, sodass Sie im Ergebnis verlieren würden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2018 | 19:03

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Klar. Die Rückübertragung mit sofortiger Rückrückübertragung wäre/war für mich keine Überlegung. Mir ging es um die Tat an sich.

Die Erweiterung des Testamentes und die Barhebung werden noch geprüft. Daher habe ich keine weitere Frage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2018 | 19:16

Sehr geehrter Fragesteller,

Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachfrage ergeben, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(743)

Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Erbrecht, Reiserecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...