14. November 2018
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21:52
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Vermächtnisnehmer haben gegen den Erben einen Anspruch auf Auskehrung des Vermächtnisses. Eine "Selbstvornahme" ist verbotene Eigenmächtig und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Die Barabhebung durch den Vater werden Sie akzeptieren müssen. Zu seinen Lebzeiten kann er mit seinem Geld machen was er will. Die Schenkung schmälert auch nicht Ihren Pflichtteil (dann wäre eine Anrechnung möglich). Eine Abbuchung durch die Verlobte (die eventuell rechtsmißbräuchlich wäre) werden Sie nicht beweisen können.
Die Frage für die andere Abbuchung sowie die Übertragung des Autos ist, welcher Schaden Ihnen entsteht (vorausgesetzt die Verlobte macht das Vermächtnis nicht zusätzlich geltend). Vermutlich entsteht wirtschaftlich kein Schäden weil die Verlobte die Ansprüche aus dem Vermächtnis entgegen halten kann.
Sie haben einen Anspruch auf Rückübertragung des Geldes sowie des Autos. Im Prozess würde aber der Grundsatz "Arglistig-handelt-wer-etwas-verlangt-was-er-sofort-zurückgeben-muss" (dolo agit qui Petit qoud Statim rediturus est) angewandt, sodass Sie im Ergebnis verlieren würden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
19. November 2018 | 19:03
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Klar. Die Rückübertragung mit sofortiger Rückrückübertragung wäre/war für mich keine Überlegung. Mir ging es um die Tat an sich.
Die Erweiterung des Testamentes und die Barhebung werden noch geprüft. Daher habe ich keine weitere Frage.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. November 2018 | 19:16
Sehr geehrter Fragesteller,
Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachfrage ergeben, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt