Fragen meines Bruders wg. 17-jähr. Freundin

31. Januar 2006 19:01 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen u. Herren,
ich habe einen schwer behinderten Bruder der folgende Fragen von einem Anwalt schriftlich beantwortet haben möchte, da er mir keinen Glauben schenkt. Dazu möchte ich Ihnen kurz den Sachverhalt, sowie die Fragen meines Bruders kundtun, damit er Ihre Antworten nachlesen kann. Die Schilderung ist kein Witz, sondern ist ernst gemeint.

Also, mein Bruder ist 35 Jahre alt, schwer sprachbehindert aber berufstätig.
Er liebt ein Mädchen das ebenfalls behindert ist (schwerhörig u. geistig zurück), aber erst in 6 Monaten 18 Jahre alt sein wird. Sie liebt ihn ebenfalls, u. sie wollen wenn sie 18 Jahre alt ist zusammen ihren Weg gehen. Sie schreiben sich gegenseitig Liebesbriefe halten Händchen, geben sich mal ein Küsschen, umarmen sich, er bringt sie ab u. zu von ihrer Ausbildungsstelle nach Hause, sie gehen spazieren. Er möchte gerne mal mit ihr eine Fahrradtour machen oder mal mit ihr ins Kino gehen. Außer dem Geschilderten passiert nichts. Miteinander schlafen wollen sie gegenwärtig nicht, erst wenn sie 18 Jahre alt ist, u. auch verhütet.
Glauben Sie mir mein Bruder wird sich daran halten, da ist er sehr stur, außerdem ist er noch „Jungfrau“.
Sie kommt aus schwierigen familiären Verhältnissen, in denen die Mutter das Sagen hat, es gibt weitere behinderte Geschwister, die ebenfalls schwerhörig sind.
Es ist eine Familienhelferin eingeschaltet da die Mutter nicht mehr mit der Tochter klarkommt. Der Grund ist das die Tochter wie das Aschenputtel im Märchen behandelt wird, während ihre Geschwister sich alles erlauben können. Die Tochter rebelliert gegen die Behandlung, daher die Familienhelferin. Die Mutter untersagt meinem Bruder nun den körperlichen Kontakt (küssen u. Hände halten) zu ihrer Tochter.

Nun zu den Fragen meines Bruders:
1. Kann die Mutter meinem Bruder oder ihrer Tochter den Kontakt verbieten?
2. Kann die Familienhelferin in irgendeiner Weise eingreifen, ggf. irgendetwas verbieten?
3. Kann mein Bruder den gegenwärtigen Status wie oben geschildert aufrecht erhalten, also sein Freundin küssen, umarmen, Briefe schreiben, spazieren gehen, mit dem Auto abholen, Fahrrad fahren, Kino gehen etc., u. kann die Mutter der Tochter oder dem Freund etwas davon verbieten?
4. Mit 18 Jahren soll die Tochter auf Betreiben der Mutter einen Betreuer bekommen. Kann dieser Betreuer die Liebesverhältnisse der Tochter sozusagen untersagen? Hintergrund ist das die Mutter den Betreuer als verlängerten Arm ihrer Vorstellungen sieht.

Wichtig wäre bei der Beantwortung der Fragen, das sie auf die Rechtssituation hinweisen, u. ob er sich in irgendeiner Weise strafbar macht, oder sich eben auch nicht strafbar macht.
Es sind gewiss sehr einfache Fragen, aber mein Bruder braucht eine fachkundige Beantwortung damit er wieder schlafen kann.

Vielen Dank
31. Januar 2006 | 19:58

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


ich hoffe, dass es sich nicht um einen Witz handelt, da dann sicherlich die Grenze des guten Geschmackes deutlich überschritten wird.

Die Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1.)
Ja, das kann die Mutter als Erziehungsberechtige, da die Tochter eben noch nicht volljährig ist.

2.)
Die Familienhelferin kann, sofern die Rechte der Mutter auf Sie übertragen worden sind, auch diese Rechte geltend machen und den Umgang bis zur Volljährigkeit verbieten.

3.)
Hier wird Ihr Bruder ein Problem haben, wenn ihm der Umgang durch die Mutter oder Betreuerin untersagt worden ist. Dann wird er sich, um nicht zumindest zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt zu sein, an das Verbot halten müssen.

4.)
Dabei kommt es darauf an, welche Art der Betreuung dann für die Tochter gestellt wird, so dass eine Antwort pauschal nicht erfolgen kann. Allerdings wird die Tochter dann ggfs eine gerichtliche Klärung durch das Amtsgericht herbeiführen können, da bei Volljährigkeit dann der Willen der Tochter die einzig entscheidene Rolle spielen wird, sofern nicht besondere Belange dem entgegenstehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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