Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zwischen Mieter und Untermieter besteht ein eigenständiger Vertrag, der auch von der Mieterin zu erfüllen ist. Wenn die Toilette also tatsächlich Mietgegenstand war, wird die einstweilige Verfügung durchdringen.
Nachdem das Mietverhältnis mit der Hauptmieterin gelöst worden ist, hätten Sie nun auch gegenüber dem Untermieter einen Anspruch auf Herausgabe des Mietobjektes (OLG Hamm WM 81, 40).
Hier reicht es aber nicht, wenn der Hauptmieter sich mit der Räumung einverstanden erklärt, Sie brauchen einen eigenen Räumungstitel gegen den Untermieter (BGH WM 2003, 577).
Bis zu diesem Titel gegenüber dem Untermieter kann er seine Rechte aus dem Vertrag Mieter-Untermieter geltend machen.
Die Mieterin muss hingegen Ihnen gegenüber, da Sie nicht räumen kann, die Miete zahlen. Auch wenn das Mietverhältnis Mieter-Vermieter aufgelöst worden ist, entfällt diese Zahlungspflicht dann nicht, sondern wird als Nutzungsentschädigung (die sich immer an der ursprünglichen Miete orientiert) zu zahlen sein.
Gibt es also keine Einigung mit dem Untermieter, müssen Sie gegen diesen auf Räumung klagen; die Mieterin hat die Zahlungen an Sie weiter zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Gestatten sie mir eine Nachfrage:
Ist es also in der Tat so, dass ich keinen Einspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen kann auch dann nicht, wenn ich das Mietverhältnis wegen verb. Untervermietung fristlos gekündigt habe und somit auch aus diesem Grunde Name auf der einstweilogen Verfügung wegen der Besitzübernahme sich ändern ?
Ich habe ja dann das Mietverhältnis aufgelöst und direkt nichts mit dem Untermieter zu tun, gibt es denn keine andere Möglichkeit dieser einstweiligen Verfügung zu widersprechen, ich persönlich wollte nie einen Untermieter in meinem Haus, der auf meine Kosten dort die Toilette mit Wasser nutzt und die Heizung und dann hinterher meint, es sei mündlich keine Umlagen vereinbart worden...
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die einstweilige Verfügung gegen Sie direkt gerichtet ist, sollten Sie widersprechen, da es eben kein Vertragsverhältnis gibt (Ich hatte Sie so verstanden, dass die einstweilige Verfügung gegen den Mieter gerichtet ist).
Dabei könnte dann der Mieter mit eidesstattlicher Versicherung die Dinge richtig stellen.
Hierbei sollten Sie sich aber unbedingt anwaltlicher Hilfe bedienen; dieses ist sowohl über unser Büro möglich, als auch über einen hier teilnehmenden Kollegen vor Ort.
Rufen Sie mich doch bitte einmal Morgen im Laufe des Vormittags an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle