22. Januar 2013
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10:04
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Da Sie nur von Ihm los kommt wenn Sie sich scheiden lässt, hat das sicher Auswirkungen auf Ihren Aufenthalt, welche wären das?
Ihre Freundin unterliegt nicht dem Aufenthaltsgesetz, sondern dem Freizügigkeitsrecht (FreizügG/EU).
§ 3 Abs. 5 FreizügG/EU lautet:
Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
1.
die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
2.
ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,
3.
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder
4.
ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.
Dies bedeutet, dass im Fall der Scheidung ein Verbleib erst möglich ist, nachdem die Ehe mindestens 3 Jahre bestanden hat, mindestens aber davon ein Jahr in Inland. Dies ist hier fraglich.
Eine Ausnahme ist wohl aber gegeben, wenn ihrer Freundin das Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel so, wenn der Ehemann die Ehefrau schlägt.
2.) Können in Fall der vorliegenden "Erpressung" und auch die Sache mit den Schlägen hier etwas auswirken damit Sie nicht gleich ihren Aufenthalt aufgeben muss und somit noch eine Chance hat evtl. In Deutschland Sesshaft zu werden?
Siehe Antwort 1.
3.) Da er auch Schulden bei mehreren Gläubigern hat die schon mit Pfändung und ähnlichem drohen hat Sie dann überhaupt eine Chance ihr Geld wieder zu sehen? (Überweisungsformulare der Transfergesellschaften alle vorhanden, als Empfänger ist er genannt)
Dies ist fraglich. Sie wäre beweispflichtig darüber, dass es sich um keine Schenkung bzw. Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes gehandelt hat. Sie hätte ggf. aber Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht