7. März 2020
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14:35
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.12.2007 (Az.: B 14/7b AS 46/06 R) entschieden, dass ein solch belastetes Hausgrundstück kein beim Leistungsempfänger zu berücksichtigender verwertbarer Vermögensgegenstand ist.
Für die Verwertbarkeit kommt es darauf an, ob ein Vermögensgegenstand überhaupt verbraucht, übertragen oder belastet werden kann.
Und das ist nach Ihrer Schilderung hier nicht der Fall, da der Vertrag das eben untersagt.
Das bedeutet, Sie könnten damit auch keiner Ertrag erwirtschaften.
Dann aber kann es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht zu Ihren Lasten berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
9. März 2020 | 06:52
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
mir ist nicht ganz klar wie ich den letzten Satz Ihrer Antwort verstehen muss. Ich nehme an er bezieht sich auf das, was Sie oberhalb schon erklärt haben. Nämlich, dass in meinem Fall das Grundstück nicht verwertbar ist.
Bitte korrigieren Sie mich falls ich das nicht richtig aufgefasst habe.
Danke und freundliche Grüße!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. März 2020 | 06:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
dashaben Sie richtig verstanden:
Das Grundstück ist nicht verwertbar.
Der Satz bezog sich auf die vorangegangenen Erläuterungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle