Frage zu einer Grundstücksüberlassung in Verbindung mit ALG 2 Bezug

7. März 2020 11:29 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Stiefvater möchte meinem Bruder und mir sein Grundstück von ca. 800 qm überlassen. Auf dem Grundstück steht ein Haus mit ca 100 qm Wohnfläche, das von meiner Mutter und meinem Stiefvater selbst bewohnt wird. In der Überlassung soll ein lebenslanges Wohnrecht für meine Eltern eingetragen werden. Auch soll eingetragen werden, dass das Grundstück zu lebzeiten meiner Eltern nicht geteilt und teilverkauft werden darf. Ich bin aus gesundheitlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig und beziehe neben meinem Teilzeiterwerb ALG 2.

Meine Frage lautet nun: Würden mir durch eine Überlassung mit Nießbrauch Nachteile hinsichtlich des ALG 2 Zuschuss entstehen?

Mit freundlichen Grüßen
7. März 2020 | 14:35

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.12.2007 (Az.:– B 14/7b AS 46/06 R) entschieden, dass ein solch belastetes Hausgrundstück kein beim Leistungsempfänger zu berücksichtigender verwertbarer Vermögensgegenstand ist.

Für die Verwertbarkeit kommt es darauf an, ob ein Vermögensgegenstand überhaupt verbraucht, übertragen oder belastet werden kann.


Und das ist nach Ihrer Schilderung hier nicht der Fall, da der Vertrag das eben untersagt.

Das bedeutet, Sie könnten damit auch keiner Ertrag erwirtschaften.


Dann aber kann es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht zu Ihren Lasten berücksichtigt werden.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2020 | 06:52

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

mir ist nicht ganz klar wie ich den letzten Satz Ihrer Antwort verstehen muss. Ich nehme an er bezieht sich auf das, was Sie oberhalb schon erklärt haben. Nämlich, dass in meinem Fall das Grundstück nicht verwertbar ist.
Bitte korrigieren Sie mich falls ich das nicht richtig aufgefasst habe.

Danke und freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2020 | 06:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

dashaben Sie richtig verstanden:

Das Grundstück ist nicht verwertbar.

Der Satz bezog sich auf die vorangegangenen Erläuterungen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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