15. Dezember 2013
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16:03
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer Schilderung vermuten Sie hier zu Recht einen Markenkonflikt.
Für eine Markenrechtsverletzung müssten grundsätzlich drei Voraussetzungen gegeben sein:
1.Verwechslungsgefahr
2.Branchennähe
3.Handeln im geschäftlichen Verkehr
Eine Verwechslungsgefahr ist nach Ihrer Schilderung und meiner Einschätzung leider gegeben bzw. zumindest argumentierbar. Ein prägender Bestandteil Ihres Markennamens ist nämlich in genau dieser Schreibweise bereits als Marke geschützt nach Ihrer Recherche.
Zusätzlich müßte hier für eine Markenrechtsverletzung grundsätzlich noch eine Branchennähe, gegeben sein. Dieses kann ich nach Ihrer Schilderung zwar nicht erkennen, sofern sowohl Sie als auch der andere Markeninhaber weitestgehend aus der Werbe-/Marketingbranche kommen, wäre auch diese Voraussetzung gegeben. Für eine abschließende Antwort müßte an dieser Stelle noch geprüft werden, für welche Klassen (=Branchen/Bereiche) der andere Markeninhaber seine Marke hat schützen lassen.
Letztendlich ist hier auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben, da Sie beabsichtigen den Namen ( gegebenenfalls in Verbindung mit einem Logo) gewerblich zu nutzen.
Im Ergebnis kann ich Ihnen daher leider nur davon abraten, sofern Sie keine Zustimmung des anderen Markeninhabers haben ( dieses wäre wie bereits angedeutet zumindest dann der Fall, wenn Sie beide in der gleichen Branche tätig sind und der andere Markeninhaber auch seine Marke in der entsprechenden Klasse beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen hat).
Sollten Sie dieses dennoch tun, laufen Sie meiner Einschätzung durchaus Gefahr, von der Gegenseite kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Da insbesondere im Markenrecht die Streitwerte extrem hoch sind (nach der Rechtsprechung fangen die Streitwerte in diesem Rechtsgebiet meistens erst bei 50.000 € an !), könnten sehr schnell Anwaltskosten und Schadensersatzansprüche ( Stichwort „ Abmahnung") im vierstelligen Bereich auf Sie zukommen.
Ich möchte noch kurz darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Für eine abschließende Antwort müsste hier eine abschließende Markenrecherche durchgeführt werden (also insbesondere, was der andere Inhaber konkret hat schützen lassen bzw. in welchen Klassen). Daher würde ich Ihnen für eine abschließende rechtliche Einschätzung empfehlen, einen im Markenrecht erfahrenen Kollegen zu beauftragen. Sehr gerne können Sie sich insoweit auch an meine Kanzlei wenden bei Interesse.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute!
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht