Frage kann ich den Arbeiternehmer, der seine Arbeit verweigert und beledigende SMS schreibt, fristlo

27. Juli 2009 12:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich bin eine AGin und habe einen AN der sich krankmeldete.
Der 1. Krankenschein wurde während der Nachtschicht im Büro niedergelegt ohne Info an die Nachtarbeiter zu geben und nur durch Zufall zwischen Lieferscheinen gefunden.
Nachdem ich 3 Tage versuchte den AN telefonisch zu erreichen(ca 20 Anrufe) um die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung zu erfahren, schickte ich eine SMS mit der Bitte um Rückruf bzw. um Info über die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung, und informierte den med Dienst der Krankenkasse.
(ähnlicher Vorfall vor 11 Monaten bereits abgemahnt)

Der 1. Krankenschein befreite bis 20.07.09 von der Arbeit.
Der 2 Krankenschein ging am 21.07.09 per Post ein und geht bis 31.07.09.

Am 24.07.0919.00 ging auf dem Firmenhandy eine SMS des AN ein:.....wenn die Fa. wichtiger ist als die Gesundheit der Mitarbeiter muss ich die Kündigung bekommen, ans telefon geh ich auch nicht....
2.SMS 21.00.......nach der aktion der alten(gemeint bin ich als AG)
nach 3 tagen den med.Dienst anzurufenwerde ich ab 03.08.09 (Gesundschreibung)bis auf weiteres den Dienst verweigern...

Frage kann ich den AN fristlos entlassen?
Beleidigung, Arbeitsverweigerung.
Wenn ja, erst wenn er am 03.08.09 nicht zur Arbeit erscheint oder eher?


27. Juli 2009 | 14:39

Antwort

von


(125)
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
E-Mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben.

Sie können Ihren Arbeitnehmer fristlos entlassen, wenn Sie Ihn wegen der angekündigten Arbeitsverweigerung abmahnen und dieser am 03.08.2009 unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint.
Dies erläutere ich Ihnen gerne im folgenden:

Ihr Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf betriebliche Anrufe oder SMS während der Krankschreibung zu reagieren. Aus der abgegebenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben sich Anfang und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit. Zu weiteren Auskünften ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet und er kann diese oftmals auch gar nicht erteilen, da der weitere Verlauf der Erkrankung reine Spekulation ist.

Die Bezeichnung Ihrer Person als „Alte“ hat zwanglos beleidigenden Charakter. Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung setzt gemäß § 626 Abs. 1 BGB aber Tatsachen voraus, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. An diese Unzumutbarkeit stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. So reicht bespielsweise die Titulierung des Chefs als „Alter Sack“ nicht aus, um einen die fristlose Entlassung rechtfertigenden Grund anzunehmen.
Wegen dieser Äußerung sollten Sie Ihren Arbeitnehmer jedoch abmahnen. Eine Wiederholung dieser oder einer ähnlichen Äußerung könnte auf diese Weise in der Zukunft eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Die Ankündigung einer Arbeitsverweigerung ab dem 03.08.2009 an sich rechtfertigt keine Kündigung. Insofern wäre abzuwarten, ob Ihr Arbeitnehmer tatsächlich unentschuldigt der Arbeit fernbleiben wird.

Die grundlose und beharrliche (nachhaltig vorsätzliche) Arbeitsverweigerung rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung.
Bei der Einschätzung, ob eine solche vorliegt, bedarf es nach der Rechtsprechung einer Prognose für das künftige Verhalten des Arbeitnehmers. Eine solche kann nur dann sicher abgegeben werden, wenn der Arbeitnehmer bereits für sein Verhalten abgemahnt wurde.
Ich empfehle Ihnen daher, den Arbeitnehmer wegen der angekündigten Arbeitsverweigerung (und der Beleidigung) abzumahnen. Diese Abmahnung sollte aus Beweisgründen durch einen Angestellten kuvertiert und per Einschreiben an den Arbeitnehmer geschickt werden. So ist der Nachweis des Zugangs sichergestellt.

Möglich ist auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Bei dieser laufen Sie allerdings Gefahr, daß das Arbeitsgericht die Auffassung vertritt, die Pflichtverletzung sei nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Sicherheitshalber sollte die Kündigung hilfsweise zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

Abschließend verweise ich noch auf die gegebenenfalls nötige Anhörung/Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung sowie die Frist des § 626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen.


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2009 | 12:16

Danke für Ihre Antwort.

Ist es korrekt das der Verlängerungskrankenschein erst am Mittag des 21.07.09 per Post eingeht und keine telefonische Info durch den AN erfolgt ist, das mit einem Fortdauern der Krankheit zu rechnen ist.
Arbeitsbeginn wäre am 21.07. um 5.00 Uhr gewesen.

danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2009 | 12:34

Auch dies stellt eine Pflichtverletzung Ihres Arbeitnehmers dar, wenn der Krankenschein erst am 20.07.2009 zur Post gegeben wurde. Sie haben Anspruch auf eine Mitteilung vor Arbeitsbeginn am 21.07.2009, daß die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Diese Mitteilung kann formlos, ggf. per Telefon erfolgen.
Auch dieses Verhalten kann abgemahnt werden und im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte - unter Umständen auch fristlose - Kündigung rechtfertigen.

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