Sehr geehrte Ratsuchende,
guten Morgen und vielen Dank für Ihre Frage.
Bevor ich Ihre Fragen beantworte, erlauben Sie mir bitte folgenden Hinweis:
Sie bieten zur Beantwortung Ihrer Fragen einen Einsatz, welcher 3 Euro über dem Mindesteinsatz liegt, welcher für eine einfache Frage gedacht ist. Sie stellen jedoch mehrere Fragen. Nach Abzug der Systemgebühren verbleibt dem beratendem Anwalt jedoch nicht einmal die Hälfte des Einsatzes. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass für den von Ihnen gewählten Einsatz keine umfassende Beratung stattfinden kann.
Dies vorweggeschickt beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Sofern eine Hauptforderung nebst Nebenforderung, Kosten und Zinsen über einen Vollstreckungsbescheid tituliert wurde, unterliegt diese Forderung einer 30 jährigen Verjährungsfrist.
Diese Frist gilt also auch für die Zinsen, die mit dem Vollstreckungsbescheid festgestellt wurden. Die laufenden Zinsen unterliegen jedoch grundsätzlich der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB von drei Jahren.
Bei Ihnen könnten daher schon ein Großteil der laufenden Zinsen verjährt sein. Dies müsste man aber anhand Ihrer Unterlagen noch abschließend prüfen.
WICHTIG: Diesbezüglich müsste dann von Ihnen die Einrede der Verjährung erhoben werden!
Zinsen fallen grundsätzlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
Errechnen können Sie dies unter http://basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php ausrechnen.
120 Euro an Zinsen über 17 Jahre sind aber nicht ungewöhnlich, es kommt aber auf die Höhe der Forderung an.
Sofern Sie Zahlungen auf die Forderungen vornehmen, so bestimmt § 367 Abs. 1 BGB, dass die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet wird, sofern keine andere Bestimmung getroffen wurde.
Sie können natürlich einwenden, die Forderung bereits bezahlt zu haben. Hierfür sind Sie jedoch beweispflichtig.
Zahlungen sollten Sie grundsätzlich nur an den Gläubiger direkt vornehmen. Sofern sich der Gläubiger rechtsanwaltlich vertreten lässt, können Sie auch an diesen Zahlungen vornehmen, sofern die Kanzlei ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde und auch zum Empfang von Geld befugt ist ( Vollmacht vorlegen lassen ).
Ich kann Ihnen nur empfehlen Ihre Unterlagen einmal rechtsanwaltlich prüfen zu lassen. Vielleicht bietet es sich bei Ihnen auch an, zu versuchen, einen Vergleich mit dem Gläubiger zu erzielen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Situation gegeben.
Ihnen noch einen schönen Tag!
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
guten Morgen und vielen Dank für Ihre Frage.
Bevor ich Ihre Fragen beantworte, erlauben Sie mir bitte folgenden Hinweis:
Sie bieten zur Beantwortung Ihrer Fragen einen Einsatz, welcher 3 Euro über dem Mindesteinsatz liegt, welcher für eine einfache Frage gedacht ist. Sie stellen jedoch mehrere Fragen. Nach Abzug der Systemgebühren verbleibt dem beratendem Anwalt jedoch nicht einmal die Hälfte des Einsatzes. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass für den von Ihnen gewählten Einsatz keine umfassende Beratung stattfinden kann.
Dies vorweggeschickt beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Sofern eine Hauptforderung nebst Nebenforderung, Kosten und Zinsen über einen Vollstreckungsbescheid tituliert wurde, unterliegt diese Forderung einer 30 jährigen Verjährungsfrist.
Diese Frist gilt also auch für die Zinsen, die mit dem Vollstreckungsbescheid festgestellt wurden. Die laufenden Zinsen unterliegen jedoch grundsätzlich der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB von drei Jahren.
Bei Ihnen könnten daher schon ein Großteil der laufenden Zinsen verjährt sein. Dies müsste man aber anhand Ihrer Unterlagen noch abschließend prüfen.
WICHTIG: Diesbezüglich müsste dann von Ihnen die Einrede der Verjährung erhoben werden!
Zinsen fallen grundsätzlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
Errechnen können Sie dies unter http://basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php ausrechnen.
120 Euro an Zinsen über 17 Jahre sind aber nicht ungewöhnlich, es kommt aber auf die Höhe der Forderung an.
Sofern Sie Zahlungen auf die Forderungen vornehmen, so bestimmt § 367 Abs. 1 BGB, dass die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet wird, sofern keine andere Bestimmung getroffen wurde.
Sie können natürlich einwenden, die Forderung bereits bezahlt zu haben. Hierfür sind Sie jedoch beweispflichtig.
Zahlungen sollten Sie grundsätzlich nur an den Gläubiger direkt vornehmen. Sofern sich der Gläubiger rechtsanwaltlich vertreten lässt, können Sie auch an diesen Zahlungen vornehmen, sofern die Kanzlei ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde und auch zum Empfang von Geld befugt ist ( Vollmacht vorlegen lassen ).
Ich kann Ihnen nur empfehlen Ihre Unterlagen einmal rechtsanwaltlich prüfen zu lassen. Vielleicht bietet es sich bei Ihnen auch an, zu versuchen, einen Vergleich mit dem Gläubiger zu erzielen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Situation gegeben.
Ihnen noch einen schönen Tag!
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt