Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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zunächst haben Sie leider Recht, dass Ihnen die Unkenntnis der speziellen Rechtslage, die der Kollege ja für Sie herausgearbeitet hat, nicht hilft.
Sofern Ihr RA vor Ort Ihnen schriftlich oder sonstwie nachweisbar einen falschen Rat hinsichtlich der Verjährung erteilt hat und Sie aufgrund dessen Verschuldens nun einen Schaden erleiden sollten, wird er sicherlich zum Regreß herangezogen werden können. Die weitere Verfahrensweise wäre nun folgende:
Sie schreiben Ihren RA an und fügen die Antworten des Kollegen Glatzel hinsichtlich der Verjährung und Verwirkung mit bei. Fordern Sie den Rechtsanwalt auf, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen und Ihnen auch glcihzeitig seine Berufshaftpflichtversicherung mitzuteilen. Der Rechtsanwalt und dessen Haftpflichtversicherung werden sicherlich diese Rechtsfrage zunächst anders sehen und die Verjährung nach wie vor bejahen.
Nun müssen Sie ggfs. das Klageverfahren des Vermessers abwarten, indem Sie neben der Höhe der Forderung (2.800,00 EUR sind wirklich unglaublich) auch die Verjährung und die Verwirkung ausdrücklich einwenden sollten. Gleichzeitig sollten Sie dem Rechtsanwalt den Streit verkünden, mit der Begründung, dass Sie ihn für den Fall, dass die Verjährungseinrede nicht durchgreift, in Regreß nehmen werden (Denn dieser bzw. seine Haftpflichtversicherung könnte sonst einwenden, dass Sie gezahlt hätten, ohne sich berechtigt zu wehren und die Verjährungseinrede - die der Rechtsanwalt ja vor gegeben ansieht - schuldhaft nicht erhoben hätten).
Sollten Sie den Prozeß gegen den Vermesser verlieren und die Verjährungseinrede nicht durchgreifen, wäre der Rechtsanwalt in dem Prozeß gegen Sie nun von der Einrede abgeschnitten, dass die Verjährung durch durchgedrungen wäre).
Ob die Verwirkungseinrede durchgreift oder nicht, wird allein vom Richter abhängen. Urteile zu Ihrem speziellen Fall gibt es nicht; ich würde die Verwirkung aber auf jeden Fall einwenden.
Nach BGHZ 105, 298 tritt die Verwirkung nämlich dann ein, wenn der Berechtigte (Vermesser) es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtende (also Sie) sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird.
Und genau die letzte Frage kann zweifelhaft sein. Denn in Deutschland gibt es fast nichts umsonst. Wenn vermessen worden ist, hätten Sie also auch mit einen Gebührenbescheid rechnen müssen. Hier müssen noch weitere Umstände hinzukommen (ein langeer Zeitraum reicht allein nicht), die die verspätete Geltendmachung treuwidrig machen (z.B bei allen Nachbarn wurde schon Jahre vorher abgerechnet; freundschaftliches Verhältnis etc).
Sie sehen, allein der Zeitablauf reicht nicht (so ähnlich kommt es auch immer in Erschließungsverfahren vor); allein aus den oben geschilderten Gründen, den Rechtsanwalt in Regreß zu nehmen, sollte die Einrede aber trotzdem gestellt werden.
Für das Verfahren gegen Ihren Rechtsanwalt brauchen Sie keinen weiteren RA; allerdings wäre es wirklich ratsam, trotz der Kosten (ev. besteht ein Anspruch auf Beratungs-/Prozeßkostenhilfe) einen Kollegen mit der Durchsetzung der Regreßansprüche zu beauftragen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Hier müssen noch weitere Umstände hinzukommen (ein langer Zeitraum reicht allein nicht), die die verspätete Geltendmachung treuwidrig machen (z.B bei allen Nachbarn wurde schon Jahre vorher abgerechnet; freundschaftliches Verhältnis etc).
Tja, das dürfte das Problem sein. Es ist keine Siedlung, sondern ein einzelnes Haus, die Nachbarn haben nicht vermessen lassen.
Das Haus ist zunächst falsch vermessen worden (Nordpfeil verwechselt), was dann korrigiert wurde.
Ich kann mir gar nicht vorstellen, was außer dem Zeitraum noch treuwidrig sein könnte, was man auch nachweisen kann.
Wahrscheinlich hat er andere Rg. pünktlich gestellt, aber das kann man nicht nachweisen.
In der ersten und einzigen Rechnung vom Sept.2004 entschuldigt er sich für die verspätete Rechnungsstellung, weil die Akte - wörtlich - "durch ein Mißverständnis...bei uns abgelegt wurde, ohne zuvor die Rechnungslegung zu erledigen. Ich hoffe auf Ihr Veständnis ..usw."
Kann man damit was anfangen? Das ist doch im Grunde unglaublich !
Gruß dawn
Damit kann man leider wenig anfangen. Hier sollte man wirklich die Akte einsehen (stellen Sie einmal einen solchen Antrag) und dann eventuell nachsehen und sich auch kopieren, ob dort wirklich alles mit rechten Dingen zugegangen ist.
Sie müssen nun versuchen, an soviel Informationen wie möglich zu kömmen, um eben dieses zweite Argument stützen zu können.