Folgeschäden / Mängel am Bauwerk, die von anderer Firma verursacht wurden

| 9. April 2024 18:46 |
Preis: 85,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sachverhalt:

Ein Auftraggeber vergibt an einer Poolbaufirma einen Auftrag zur Errichtung eines Einlasspools/
Fertigpools in die Erde ( ca. ,140 Meter Tief ). Nach Erledigung der Arbeiten wird der Pool von der Poolfirma ringsherum mit Erde wieder aufgefüllt.

Ca. 1 Monat danach, beauftragt uns ( Garten & Landschaftsbau Firma ) der Auftraggeber, um den Pool Wege und eine Terrasse zu errichten.
Nach Erbringung, nach stand der anerkannten Technik und Abnahme unserer Leistung ohne Mängel , informiert uns der Auftraggeber nach weiteren 6 Monaten, das Teile des Weges und der Terrasse um ca. 7,00 cm abgesagt sind.
Nach einer ersten Begutachtung durch uns, hat der Boden, der durch die Poolbaufirma ringsherum
verfüllt wurde, angefangen Abzusacken.
Wir haben daraufhin Erfahren, das die Absprache zwischen Bauherr und Poolbaufirma, keine, aber für uns wichtige lagenweise Verdichtung des Auffüllbodens um den Pool herum, vereinbart wurde.
Dies war aber für uns, vor und während der Bauarbeiten, nicht ersichtlich.
Wurde uns durch den Auftraggeber verschwiegen.
Nun fordert der Auftraggeber von uns die Behebung der Mängel auf Berufung der Gewährleistung ?
Natürlich unentgeldlich.

Nun meine Fragen dazu. Wer haftet für die Schäden und wer ist hier in der Beweispflicht und kann der Auftraggeber sich überhaupt auf seine Gewährleistung berufen ( Bei einer Mängelfreien Abnahme ) .

Vielen Dank,

Mit freundlichen Grüßen
9. April 2024 | 20:52

Antwort

von


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E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage, wie folgt:

Ihre Frage bezieht sich auf die Haftung für Mängel, die nach der Fertigstellung und Abnahme Ihrer Arbeiten aufgetreten sind, aber auf Umständen beruhen, die vor Ihrer Beauftragung entstanden sind und Ihnen nicht bekannt waren.

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Auftragnehmer für Mängel haften, die im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit stehen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Mangel auch tatsächlich auf einen Fehler Ihrerseits zurückzuführen ist. Wenn der Mangel auf Umständen beruht, die vor Ihrer Beauftragung entstanden sind und die Sie nicht zu vertreten haben, dann trifft Sie grundsätzlich auch keine Haftung.

In Ihrem Fall scheint der Mangel auf eine unzureichende Verdichtung des Bodens durch die Poolbaufirma zurückzuführen zu sein. Wenn Sie davon ausgehen konnten, dass der Boden ordnungsgemäß vorbereitet wurde und Sie keine Anhaltspunkte für das Gegenteil hatten, dann trifft Sie grundsätzlich keine Schuld an dem später aufgetretenen Mangel.

Die Beweispflicht für das Vorliegen eines Mangels und dessen Ursache liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Er muss also nachweisen, dass der Mangel auf einen Fehler Ihrerseits zurückzuführen ist. Wenn er das nicht kann, dann kann er auch keine Mängelbeseitigung von Ihnen verlangen.

In Bezug auf die Gewährleistung ist zu beachten, dass diese nur für Mängel gilt, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden waren. Wenn der Mangel erst später aufgetreten ist und auf Umständen beruht, die Sie nicht zu vertreten haben, dann greift die Gewährleistung grundsätzlich nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 9. April 2024 | 21:26

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