9. April 2024
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20:52
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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gerne beantworte ich Ihre Frage, wie folgt:
Ihre Frage bezieht sich auf die Haftung für Mängel, die nach der Fertigstellung und Abnahme Ihrer Arbeiten aufgetreten sind, aber auf Umständen beruhen, die vor Ihrer Beauftragung entstanden sind und Ihnen nicht bekannt waren.
Grundsätzlich gilt, dass Sie als Auftragnehmer für Mängel haften, die im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit stehen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Mangel auch tatsächlich auf einen Fehler Ihrerseits zurückzuführen ist. Wenn der Mangel auf Umständen beruht, die vor Ihrer Beauftragung entstanden sind und die Sie nicht zu vertreten haben, dann trifft Sie grundsätzlich auch keine Haftung.
In Ihrem Fall scheint der Mangel auf eine unzureichende Verdichtung des Bodens durch die Poolbaufirma zurückzuführen zu sein. Wenn Sie davon ausgehen konnten, dass der Boden ordnungsgemäß vorbereitet wurde und Sie keine Anhaltspunkte für das Gegenteil hatten, dann trifft Sie grundsätzlich keine Schuld an dem später aufgetretenen Mangel.
Die Beweispflicht für das Vorliegen eines Mangels und dessen Ursache liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Er muss also nachweisen, dass der Mangel auf einen Fehler Ihrerseits zurückzuführen ist. Wenn er das nicht kann, dann kann er auch keine Mängelbeseitigung von Ihnen verlangen.
In Bezug auf die Gewährleistung ist zu beachten, dass diese nur für Mängel gilt, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden waren. Wenn der Mangel erst später aufgetreten ist und auf Umständen beruht, die Sie nicht zu vertreten haben, dann greift die Gewährleistung grundsätzlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt