Fischereigewässer Schwarzangler Umweltverschmutzer Flugblätter Belohnung aussetzen

11. Dezember 2018 21:45 |
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Strafrecht


Beantwortet von


21:47
Ich bin Pächter eines Fließgewässers und habe dort das Fischereirecht gepachtet. Ich setze dort auf eigene Rechnung Fische ein um den Bestand zu erhalten. Leider ist das Gewässer frei zugänglich und befindet sich in einem kleinen Ort. Das lockt Fischwilderer an, die dort illegal angeln, die Fische stehlen und ihren Müll in der Natur liegen lassen. Der Fischbestand wird zerstört und ich habe den finanziellen Schaden. Ich beabsichtige Flugblätter zu drucken und überall im Ort auszuhängen. Darauf möchte ich eine Belohnung von 100€ aussetzen für jeden, der einen Wilderer erwischt, und die Sache erfolgreich zur Anzeige bringt, d.h. es muss eine Strafe für den Wilderer folgen. Dann würde ich die Belohnung auszahlen. Ich beabsichtige damit, die Schwarzangler von vornherein abzuschrecken, denn ich könnte mir vorstellen, dass viele Leute im Ort, die das Flugblatt gelesen haben, dann das Gewässer genau beobachten werden und jeden illegalen Angler der Polizei melden werden. Das wird sich auch unter den Wilderern herumsprechen. So möchte ich dem Problem Herr werden. Filschwilderei wird nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe bestraft.
Ich selbst kann leider nur ca. jedes zweite Wochenende am Gewässer sein. Ich wohne ca. 30km entfernt.

Zu meinen Fragen:

Darf man einfach eine Belohnung auf eine erfolgreiche Anzeig mit Strafe aussetzen?
Darf ich ein solches Flugblatt aushängen?
Welche rechtlichen Probleme könnte ich bekommen?
Wie kann ich als Pächter überprüfen ob tatsächlich ein Schwarzangler gefasst, angezeigt und bestraft wurde wenn einfach ein Dorfbewohner während meiner Abwesenheit einen Schwarzangler erwischt, ihn anzeigt und er bestraft wird, muss ich das ja überprüfen können um die Belohnung auszuzahlen.
Wo darf man überall Flugblätter aushängen? Ich würde sie gerne im ganzen Ort verteilen und auch am Gewässerufer an Bäumen anbringen, dass ein Wilderer sie gleich lesen kann und sich sofort beobachtet fühlt.

11. Dezember 2018 | 22:36

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
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Sehr geehrter Fragensteller,

eine Auslobung ist an sich nach § 657 BGB unproblematisch möglich:

"Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat."

Die Herbeiführung des Erfolges muss derjenige beweisen, der den Lohn geltend macht. Es muss nicht der Auslobende beweisen, dass dem den Lohn geltend macht, dieser nicht zusteht.

Hinsichtlich der öffentlichen Anbringung muss man differenzieren. Bei Gegenständen, die im Eigentum Dritter stehen, darf man ohne deren Einwilligung nichts anbringen. Öffenliche Sachen / Bäume sind ein Graubereich. An sich würde man der Genehmigung bedürfen. Normalerweise wird bei nicht allzu aggressivem und nicht dauerhaftem, Schäden verursachenden ankleben / anhefen, keine Reaktion erfolgen. Aber es kann eine Owi wegen illegalen Plakatierens drohen.

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2018 | 21:19

Hallo und Danke für die Antwort.

Eine Rückfrage hätte ich noch.

Folgenden Text möchte ich für das Flugblatt verwenden:

100€ Belohnung...

...bekommt der, welcher einen Fischwilderer am Bach anzeigt und dieser daraus resultierend, nachweislich bestraft wird.

Immer wieder stelle ich fest, daß Schwarzangler am Bach zugange sind und illegal Fische entnehmen. Zudem lassen diese Personen oft auch noch ihren Müll am Bach zurück. Ab sofort wird eine Belohnung von 100€ ausgesetzt, für Jeden, der einen solchen Wilderer dingfest macht und die Sache zur Anzeige bringt. Dazu genügt es lediglich die Polizei zu rufen, wenn ein illegaler Angler gesehen wird.
Wilderei ist eine Straftat und wird mit bis zu 2 Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet.

Diese Auslobung gilt vorerst bis 31.12.2019. Weitere Informationen gerne telefonisch: 017x×××××××

Der Pächter

Ist dieser Text rechtlich einwandfrei?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2018 | 21:47

Sehr geehrter Fragensteller,

man kann den Text problemlos so verwenden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger

ANTWORT VON

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