Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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eine Auslobung ist an sich nach § 657 BGB unproblematisch möglich:
"Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat."
Die Herbeiführung des Erfolges muss derjenige beweisen, der den Lohn geltend macht. Es muss nicht der Auslobende beweisen, dass dem den Lohn geltend macht, dieser nicht zusteht.
Hinsichtlich der öffentlichen Anbringung muss man differenzieren. Bei Gegenständen, die im Eigentum Dritter stehen, darf man ohne deren Einwilligung nichts anbringen. Öffenliche Sachen / Bäume sind ein Graubereich. An sich würde man der Genehmigung bedürfen. Normalerweise wird bei nicht allzu aggressivem und nicht dauerhaftem, Schäden verursachenden ankleben / anhefen, keine Reaktion erfolgen. Aber es kann eine Owi wegen illegalen Plakatierens drohen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
Hallo und Danke für die Antwort.
Eine Rückfrage hätte ich noch.
Folgenden Text möchte ich für das Flugblatt verwenden:
100€ Belohnung...
...bekommt der, welcher einen Fischwilderer am Bach anzeigt und dieser daraus resultierend, nachweislich bestraft wird.
Immer wieder stelle ich fest, daß Schwarzangler am Bach zugange sind und illegal Fische entnehmen. Zudem lassen diese Personen oft auch noch ihren Müll am Bach zurück. Ab sofort wird eine Belohnung von 100€ ausgesetzt, für Jeden, der einen solchen Wilderer dingfest macht und die Sache zur Anzeige bringt. Dazu genügt es lediglich die Polizei zu rufen, wenn ein illegaler Angler gesehen wird.
Wilderei ist eine Straftat und wird mit bis zu 2 Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet.
Diese Auslobung gilt vorerst bis 31.12.2019. Weitere Informationen gerne telefonisch: 017x×××××××
Der Pächter
Ist dieser Text rechtlich einwandfrei?
Sehr geehrter Fragensteller,
man kann den Text problemlos so verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger