6. November 2018
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19:10
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht und kann dann auch vorschreiben wo ein Firmenwagen gewaschen und gesäubert wird. Hier ist das aufgrund des Vertrages mit der Tankstelle auch genügend begründet.
Wenn Sie eine andere Tankstelle und Waschstraße etc. aufsuchen, aus welchem Grund auch immer, so ist das ein Verstoß gegen das Direktionsrecht des Arbeitgebers, auch wenn das möglicherweise wirtschaftlicher Unsinn ist, was er vorschreibt. Sie kennen aber möglicherweise auch nicht die gesamten gegenseitigen Vor- und Nachteile des Tankkartenvertrags ihres Arbeitgebers mit der Tankstelle oder dahinter stehenden Organisation.
Als "Bediensteter", die arbeitsrechtlichen Grundvorschriften im BGB stehen unter der Überschrift " Dienstrecht", haben Sie eben den Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Letztlich ist das ja auch nicht ihr Wagen, sondern nur eine geldwerte Sonderleistung des Arbeitgebers. Wie Sie dann mit seinem Eigentum umzugehen haben, kann er ihnen solange vorschreiben, solange es nicht in Schikane oder echte Kosten ausartet.
Das einzige Problem sehe ich hier in der Verweigerung der Erstattung der Kosten für den Sauger (mangels Quittung?)
Ich denke da sollten Sie noch mal mit ihrem Arbeitgeber sprechen, aber wie gesagt, tanken müssen sie dort wo die Karte gültig ist.
Wenn die Übernahme der Saugkosten nur daran hängt, dass Sie keine Quittung beibringen können, dann können Sie das Problem normalerweise doch so lösen, dass man statt mit Bargeld zu zahlen, sich erst Münzen besorgen kann, für die man dann auch eine Quittung ziehen kann als Nachweis der "Betriebsausgabe".
Sofern Saugkosten gar nicht akzeptiert werden, also kategorisch keine Rückvergütung trotz Quittung erfolgt, würde ihnen dazu wegen dieses geringen Nachteiles im Verhältnis zum geldwerten Vorteil des Firmenwagens das Hinnehmen, sie wissen ja wo es kostenlos ist, eben um das Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten.
Ich hoffe, Ihre Frage im Rahmen ihres Einsatzes und des hier Leistbaren verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.