Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Das Firmenfahrzeug wird dem Mitarbeiter für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt. Das Eigentum bleibt in der Regel beim Arbeitgeber.
Sollte der Arbeitnehmer am Fahrzeug des Arbeitgebers einen Schaden verursachen, so haftet der Arbeitnehmer nach speziellen Grundsätzen, die die Rechtsprechung hierfür aufgestellt hat.
Im Beschluss des Großen Senats vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) sind
die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefasst worden:
1) Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen,
2) bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht,
3) während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.
Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich keinesfalls nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug. Diese Vereinbarungen verstoßen, soweit sie eine Haftung des Arbeitnehmers auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründen, gegen zwingendes Recht und sind
daher insoweit unwirksam.
In Ihrem Falle ist die unzulässige Abweichung offensichtlich, weil die Haftung des Arbeitnehmers hier für jede Form der
Fahrlässigkeit begründet wird. Eine Differenzierung erfolgte nicht.
Die Höhe Ihres Nettoverdienstes spielt für die Beurteilung jedoch keine Rolle.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Das Firmenfahrzeug wird dem Mitarbeiter für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt. Das Eigentum bleibt in der Regel beim Arbeitgeber.
Sollte der Arbeitnehmer am Fahrzeug des Arbeitgebers einen Schaden verursachen, so haftet der Arbeitnehmer nach speziellen Grundsätzen, die die Rechtsprechung hierfür aufgestellt hat.
Im Beschluss des Großen Senats vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) sind
die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefasst worden:
1) Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen,
2) bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht,
3) während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.
Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich keinesfalls nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug. Diese Vereinbarungen verstoßen, soweit sie eine Haftung des Arbeitnehmers auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründen, gegen zwingendes Recht und sind
daher insoweit unwirksam.
In Ihrem Falle ist die unzulässige Abweichung offensichtlich, weil die Haftung des Arbeitnehmers hier für jede Form der
Fahrlässigkeit begründet wird. Eine Differenzierung erfolgte nicht.
Die Höhe Ihres Nettoverdienstes spielt für die Beurteilung jedoch keine Rolle.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt