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Diese Antwort ist vom 04.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach Ihrem Sachvortrag enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Klausel, wonach Sie bei einer Kündigung zur Rückzahlung von Schulungskosten o.Ä. verpflichtet wären.
Eine Rückzahlungspflicht käme nach meiner Auffassung nur dann in Betracht, wenn Sie kurz nach der Schulung gekündigt hätten und von dieser Schulung auch tatsächlich einen beruflichen Vorteil haben.
So habe ich Sie aber nicht verstanden, so dass das Verhalten Ihres Arbeitgebers nach meiner Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken unterliegt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rückfrage vom Fragesteller
04.06.2015 | 14:02
Danke für Ihre Antwort,
diese Weiterbildung (Berufskraftfahrer Qualifikation) brauche ich um meine Beruf (Berufskraftfahrer) überhaupt ausüben zu dürfen diese Maßnahme ist für alle LKW Fahrer bindend.Stichtag für war der 10.09.2014 für die Schlüsselzahl 95 im Führerschein.
Ich habe auch kein Arbeitsvertrag.
Ich hoffe das diese Information Ihnen weiter hilft um mir eine bessere Einschätzung zugeben.
Mfg.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.06.2015 | 14:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Da Sie nicht kurz nach der Schulung gekündigt haben, halte ich das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig.
Ich empfehle Ihnen, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth