Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Was müssen wir als gewerblicher Käufer beachten, inwieweit unterscheidet sich der Kauf vom privaten Käufer.
Der reine Kaufs- (und ggf. Verkaufs-)Prozess unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Käufern.
2. Werden Steuern nur fällig, wenn beim Verkauf Gewinne erzielt werden.
Gold wirft (wie alle Edelmetalle) ja keine laufenden Erträge ab, es gibt keine Dividenden, Zinsen o. ä. Insoweit ist nur bei Verkauf (wenn denn Gewinne erzielt werden) der Gewinn in der GuV der GmbH zu erfassen und dann ggf. auch zu versteuern.
3. Ist die Bank verpflichtet eine Kapitalertragssteuer einzubehalten?
Die Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold gehören nicht zu den in § 43 EStG genannten, der Kapitalertragsteuer unterliegenden Kapitalerträgen. Für die korrekte Erklärung des Gewinns im Rahmen der Körperschaftsteuererkläerung ist die GmbH (die Geschäftsführung) damit selbst verantwortlich.
4. Können Verluste ebenso geltend gemacht werden?
Wenn die GmbH ihr gehörendes physisches Gold mit Verlust verkauft, geht dieses Verlustgeschäft natürlich mittelbar auch in die GuV der GmbH ein. Insoweit werden Verluste sich gewinnmindernd auswirken.
5. Wann ist ein Gewinn, auch Buchgewinn zu versteuern und in welcher Höhe?
Das richtet sich ganz allgemein nach den sonstigen für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Die Goldposition ist da nicht anders zu behandeln als sonstiges Anlagevermögen. Ein Verkaufsgewinn taucht in der GuV auf und wird mit dem normalen Körperschaftsteuersatz der GmbH versteuert. Einen "Buchgewinn" über die reinen Anschaffungskosten hinaus kann es m. E. nicht geben. Gold wird man - ähnlich wie Grundstücke - als Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Nr. 2 EStG einordnen müssen. In diesem Fall bilden die Anschaffungskosten die Obergrenze der Bewertung.
6. Wie ist Gold zu bilanzieren, d.h. sollte der Goldpreis steigen, würde dann im Jahresabschluss der gestiegene Goldwert zum Einkaufspreis oder Verkaufswert bewertet in der Bilanz stehen (und zu einer anderen Bilanzsumme führen)?
M. E. bleibt es beim Einkaufspreis, siehe Frage 5.
7. Sind Bankgebühren, Spesen und Kosten für Goldkauf, Lagerung und Sicherung voll abzugsfähig?
Wenn es sich um Kosten handelt, die der GmbH bei der Anschaffung von Gold für das Betriebsvermögen entstanden sind, wird man die Kosten als Betriebsausgaben ansetzen können.
8. Welche Vor- und Nachteile bzw. Risiken birgt die Umwandlung von Bargeld in Gold, außer dem Kursrisiko?
Physisches Gold ist nicht besonders liquide, man kann es nicht so schnell in den Geldkreislauf zurückbringen wie etwa Cash-Bestände. Daneben besteht natürlich immer ein Diebstahls-Risiko (je nach Lagerstelle). Ebenfalls abhängig von der Lagerstelle sind natürlich die Lagerkosten, je sicherer man es möchte, desto teurer wird es regelmäßig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Was müssen wir als gewerblicher Käufer beachten, inwieweit unterscheidet sich der Kauf vom privaten Käufer.
Der reine Kaufs- (und ggf. Verkaufs-)Prozess unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Käufern.
2. Werden Steuern nur fällig, wenn beim Verkauf Gewinne erzielt werden.
Gold wirft (wie alle Edelmetalle) ja keine laufenden Erträge ab, es gibt keine Dividenden, Zinsen o. ä. Insoweit ist nur bei Verkauf (wenn denn Gewinne erzielt werden) der Gewinn in der GuV der GmbH zu erfassen und dann ggf. auch zu versteuern.
3. Ist die Bank verpflichtet eine Kapitalertragssteuer einzubehalten?
Die Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold gehören nicht zu den in § 43 EStG genannten, der Kapitalertragsteuer unterliegenden Kapitalerträgen. Für die korrekte Erklärung des Gewinns im Rahmen der Körperschaftsteuererkläerung ist die GmbH (die Geschäftsführung) damit selbst verantwortlich.
4. Können Verluste ebenso geltend gemacht werden?
Wenn die GmbH ihr gehörendes physisches Gold mit Verlust verkauft, geht dieses Verlustgeschäft natürlich mittelbar auch in die GuV der GmbH ein. Insoweit werden Verluste sich gewinnmindernd auswirken.
5. Wann ist ein Gewinn, auch Buchgewinn zu versteuern und in welcher Höhe?
Das richtet sich ganz allgemein nach den sonstigen für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Die Goldposition ist da nicht anders zu behandeln als sonstiges Anlagevermögen. Ein Verkaufsgewinn taucht in der GuV auf und wird mit dem normalen Körperschaftsteuersatz der GmbH versteuert. Einen "Buchgewinn" über die reinen Anschaffungskosten hinaus kann es m. E. nicht geben. Gold wird man - ähnlich wie Grundstücke - als Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Nr. 2 EStG einordnen müssen. In diesem Fall bilden die Anschaffungskosten die Obergrenze der Bewertung.
6. Wie ist Gold zu bilanzieren, d.h. sollte der Goldpreis steigen, würde dann im Jahresabschluss der gestiegene Goldwert zum Einkaufspreis oder Verkaufswert bewertet in der Bilanz stehen (und zu einer anderen Bilanzsumme führen)?
M. E. bleibt es beim Einkaufspreis, siehe Frage 5.
7. Sind Bankgebühren, Spesen und Kosten für Goldkauf, Lagerung und Sicherung voll abzugsfähig?
Wenn es sich um Kosten handelt, die der GmbH bei der Anschaffung von Gold für das Betriebsvermögen entstanden sind, wird man die Kosten als Betriebsausgaben ansetzen können.
8. Welche Vor- und Nachteile bzw. Risiken birgt die Umwandlung von Bargeld in Gold, außer dem Kursrisiko?
Physisches Gold ist nicht besonders liquide, man kann es nicht so schnell in den Geldkreislauf zurückbringen wie etwa Cash-Bestände. Daneben besteht natürlich immer ein Diebstahls-Risiko (je nach Lagerstelle). Ebenfalls abhängig von der Lagerstelle sind natürlich die Lagerkosten, je sicherer man es möchte, desto teurer wird es regelmäßig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen