Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auf jeden Fall! Es kann Ihnen ja sozusagen nichts passieren, denn das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenlos und endet im schlimmsten Fall mit einer ablehnenden Einspruchsentscheidung, gegen die Sie dann klagen müssten.
Ich gehe aber davon aus, dass hier ein Fehler gemacht wurde. Möglicherweise wurde die Eingabe der korrigierten Beträgen schlicht übersehen.
Ohne die Hintergründe im Einzelnen überprüfen zu können, da mir weder Ihre Erklärung noch der Steuerbescheid vorliegen, gilt grundsätzlich bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1.1.2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018), dass die Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 i. V. m. § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018 in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen sind (so wird es durch die Ihnen vorliegende Bankbescheinigung ja auch ausgewiesen).
Das bedeutet: Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 steuerfrei, soweit die insgesamt erzielten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR nicht übersteigen. Diese Steuerfreiheit ist von Ihnen insoweit korrekt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Vielen Dank!
Könnten Sie mir dazu bitte noch erläutern:
Ich nutze ja nur 5.700 EUR von den 7.007 EUR, die ich eigentlich abziehen könnte.
Ist es möglich die restlichen 1.307 EUR als eine Verlustvortrag ins Folgejahr zu übernehmen und dann damit noch einmal die Kapitalerträge zu mindern?
Sehr geehrter Fragesteller, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen im Rahmen einer Online-Beratung keine verbindlichen steuerrechtlichen Ratschläge geben kann, zumal ich - wie gesagt - keinerlei Kenntnis Ihrer Unterlagen habe. Ich empfehle Ihnen aber, im Rahmen Ihres Einspruchs auf den verbleibenden Verlustanteil hinzuweisen und zugleich den Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrages zu stellen.
Nochmals freundliche Grüße!
EvD