20. September 2012
|
15:31
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Hier wurden Sie offenbar in die Irre geführt. Sie können daher den Vertrag anfechten.
Sie sollten den Vermieter auf diesen Umstand hinweisen und unmissverständlich erklären, dass Sie nicht bei vorheriger Kenntnis der Umstände die Ferienwohnung nicht gemietet hätten.
Vor diesem Hintergrund fechten Sie den Vertrag an und fordern den Vermieter zur Rückzahlung der Anzahlung auf.
Allerdings ist die Frage, welches Recht hier überhaupt zur Anwendung kommt.
Überlassen Sie mir doch bitte per E-Mail den Link zu der Homepage.
Ich werde meine Antwort hier auf der Plattform dann ergänzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
21. September 2012 | 13:48
Sehr geerhtere Herr RA Roth,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Ich würde gern wissen, ob sich nach der Sichtung der Homepage hinsichtlich Ihrer Beurteilung des Sachverhaltes etwas geändert hat bzw. welches Recht zur Anwendung kommt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. September 2012 | 19:38
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich benötige noch per E-Mail den Link zur Homepage.
Nach Prüfung werde ich meine Antwort auf der Plattform hier ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Ergänzung vom Anwalt
24. September 2012 | 11:01
Sehr geehrte Ratsuchende,nach Inaugenscheinnahme des von Ihnen übermittelten Links der Homepage ergibt sich, dass es sich bei dem Anbieter lediglich um eine Vermittlung handelt und sich der Betreiber von der Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen über die einzelnen Reiseunterkünfte freizeichnet.
Der Vermieter insoweit für die Informationen auf dem Vermittlungsportal einstehen.
Wenn diese falsch sind und auf diese Weise Reiselustige angelockt werden, ist der Vertrag anfechtbar.
Bitte gehen Sie vor wie eingangs beschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth