Fenstertausch Vermieter wg Schaden

| 7. Januar 2024 05:35 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
In der Mietwohnung lassen sich aufgrund des Alters das Fenster Wohnzimmer und Küche nicht mehr öffnen. Dies wurde 07/23 dem Vermieter gemeldet. Durch den Vermieter ( Wohnungsgesellschaft) wurde nunmehr eine Firma zum Fenstertausch beauftragt. Die Wohnung kann nicht leergeräumt werden.

Wer ist für den Schutz der Möbel etc. verantwortlich ? Muss die ausführende Firma alles abdecken, mit mittels Folie abkleben das der Staub und Dreck sich nicht überall verteilt und an technischen Sachen Schäden hinterlässt? Muss der Vermieter auch dafür sorgen das der Urzustand mit Sauberkeit wieder hergestellt wird ? Welche Pflichten hat die ausführende Firma ? Welche Kosten kann ich geltend machen im Nachhinein ?
7. Januar 2024 | 06:39

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Das beinhaltet auch den Schutz Ihrer Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände vor Staub und Schmutz. Die ausführende Firma sollte daher entsprechende Maßnahmen treffen, um Ihre Einrichtung zu schützen. Sollte dies nicht geschehen und es entstehen Schäden, können Sie diese beim Vermieter geltend machen.
Die ausführende Firma hat die Pflicht, die Arbeiten fachgerecht und sorgfältig durchzuführen. Sie muss dabei Rücksicht auf Ihre Einrichtung nehmen und darf keine unnötigen Schäden verursachen.

Nach Abschluss der Arbeiten sollte der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden, das heißt, es sollte gründlich gereinigt werden.
In Bezug auf mögliche Kosten, die Sie geltend machen können, kommt es darauf an, welche konkreten Schäden entstanden sind. Wenn beispielsweise Möbel oder technische Geräte beschädigt wurden, können Sie die Kosten für die Reparatur oder gegebenenfalls für die Neuanschaffung geltend machen. Sollten Sie während der Arbeiten die Wohnung nicht nutzen können und müssen deshalb beispielsweise in ein Hotel ausweichen, können auch diese Kosten geltend gemacht werden.

Es ist jedoch ratsam, vor Beginn der Arbeiten mit dem Vermieter über diese Punkte zu sprechen und gegebenenfalls schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Sollten während der Arbeiten Schäden entstehen, dokumentieren Sie diese am besten sofort und informieren Sie den Vermieter.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2024 | 10:14

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