Sehr geehrter Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bei einem Fehlbetrag in der Kasse kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag schulden. Dies setzt jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus.
Dabei gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden aufkommen muss, wenn er grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.
In allen übrigen Fällen muss er je nach Grad der Fahrlässigkeit nur einen Teil oder gar Nichts ersetzen.
Der Arbeitgeber muss jedoch die Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmer, dessen Verschulden sowie den Schaden beweisen.
Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass sie Abreden in einem Arbeitsvertrag, in denen der Arbeitnehmer sich verpflichtet für Fehlbeträge unabhängig von seinem Verschulden einzustehen für zulässig erklärt, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Vergütung für dieses Risiko erhält.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen, insbesondere der mir unbekannte Inhalt des Arbeitsvertrages von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bei einem Fehlbetrag in der Kasse kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag schulden. Dies setzt jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus.
Dabei gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden aufkommen muss, wenn er grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.
In allen übrigen Fällen muss er je nach Grad der Fahrlässigkeit nur einen Teil oder gar Nichts ersetzen.
Der Arbeitgeber muss jedoch die Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmer, dessen Verschulden sowie den Schaden beweisen.
Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass sie Abreden in einem Arbeitsvertrag, in denen der Arbeitnehmer sich verpflichtet für Fehlbeträge unabhängig von seinem Verschulden einzustehen für zulässig erklärt, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Vergütung für dieses Risiko erhält.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen, insbesondere der mir unbekannte Inhalt des Arbeitsvertrages von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter