Sehr geehrter Ratsuchender,
1. In § 15b GewO ist geregelt, dass grundsätzlich der ausgeschriebene Vor- und Zuname im Schriftverkehr zu verwenden sind.
2. Im Kommentar zur GewO Landmann/Rohmer findet sich lediglich Ausführungen dazu, dass der Vor- und Zuname ausgeschrieben im Firmennamen geführt werden müssen, nicht aber das Verbot, keine Zusätze zu enthalten. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Anonymisierungen der Inhaber.
3. Da die IHK jedoch als ausführendes Organ hier die maßgebliche Stelle zur Beurteilung ist, kann es sein, dass in München eine sogenannte Richtlinie entwickelt worden ist, an die sich die Handelskammern halten und wonach Ihnen der Zusatz verboten ist.
4. Eine bundesgesetzliche Regelung, die zusätzlich zu Vor und Zuname einen Phantasienamen verbietet, gibt es nicht.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1. In § 15b GewO ist geregelt, dass grundsätzlich der ausgeschriebene Vor- und Zuname im Schriftverkehr zu verwenden sind.
2. Im Kommentar zur GewO Landmann/Rohmer findet sich lediglich Ausführungen dazu, dass der Vor- und Zuname ausgeschrieben im Firmennamen geführt werden müssen, nicht aber das Verbot, keine Zusätze zu enthalten. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Anonymisierungen der Inhaber.
3. Da die IHK jedoch als ausführendes Organ hier die maßgebliche Stelle zur Beurteilung ist, kann es sein, dass in München eine sogenannte Richtlinie entwickelt worden ist, an die sich die Handelskammern halten und wonach Ihnen der Zusatz verboten ist.
4. Eine bundesgesetzliche Regelung, die zusätzlich zu Vor und Zuname einen Phantasienamen verbietet, gibt es nicht.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.