Fantasiename für Einzelunternehmen

27. März 2006 13:12 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Zusammenfassung

Muss ein Einzelunternehmer zwingend seinen Vor- und Nachnamen in der Bezeichnung des Gewerbes führen und kann ansonsten auch ein Fantasiename gewählt werden?

Im Schriftverkehr sind grundsätzlich der ausgeschriebene Vor- und Zuname zu verwenden. Dies dient der Transparenz und der Identifizierung des Inhabers des Unternehmens. Ein Verbot hinsichtlich des Anfügens von weiteren Zusätzen besteht nicht, solange der Vor- und Nachname des Inhabers erkennbar bleibt.

Guten Tag,

ist es richtig, dass ein Einzelunternehmer(also ohne Handeslsregistereintrag)immer seinen Vor und Nachnamen in der Bezeichnung des Gewerbes führen muss, er aber ansonsten sowohl einen Fantasienamen als auch eine Tätigkeitsbeschreibung zufügen und also auch voranstellen darf?

Ich möchte mein Gewerbe gerne nach folgendem Schema benennen: Fantasiename + Tätigkeitsbeschreibung/Gattungsbegriff + Vorname + Nachname (also z.B. MüllerMedia Webmarketing Hans Müller).

Dass es sich um keine Firma handelt, wird ja ersichtlich weil z.B. weder e.K dasteht, aber auch weil der Vor/Nachname ja immer mit dabei steht.

Von der hiesigen IHK (München) habe ich aber die Information bekommen, dass Fantasienamen nur für im
Handelsregister eingetragene Firmen zulässig seien (oder wenn man ein Geschäft/Lokal hat). Einzig ein Logo wäre noch zusätzlich möglich.

Was ist jetzt richtig? .. Gibt es dazu (wie auch immer die korrekte Antwort lautet) verbindliche Urteile / Gesetzestexte?

In der Gewerbeordnung finde ich jedenfalls nichts, was meiner Ansicht widerspricht.

Zusatzfrage: Ist es richtig, dass ich, falls ich mein Gewerbe wie gewünscht benennen kann, in der Werbung, (wenn ich mich also an keine bestimmte Person wende) Vor- und Nachnamen weglassen kann?

Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,

1. In § 15b GewO ist geregelt, dass grundsätzlich der ausgeschriebene Vor- und Zuname im Schriftverkehr zu verwenden sind.

2. Im Kommentar zur GewO Landmann/Rohmer findet sich lediglich Ausführungen dazu, dass der Vor- und Zuname ausgeschrieben im Firmennamen geführt werden müssen, nicht aber das Verbot, keine Zusätze zu enthalten. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Anonymisierungen der Inhaber.

3. Da die IHK jedoch als ausführendes Organ hier die maßgebliche Stelle zur Beurteilung ist, kann es sein, dass in München eine sogenannte Richtlinie entwickelt worden ist, an die sich die Handelskammern halten und wonach Ihnen der Zusatz verboten ist.

4. Eine bundesgesetzliche Regelung, die zusätzlich zu Vor und Zuname einen Phantasienamen verbietet, gibt es nicht.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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