Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es sich offenbar um einen Schreibfehler handelt bezüglich der Jahreszahl, ist nach meiner Auffassung klar, dass der 1.11.2020 gemeint ist.
Grundsätzlich wäre zum einen der Vertrag entsprechend auszulegen. Zum anderen haben Sie ja tatsächlich am 1.11.2020 angefangen zu arbeiten, so dass ab diesem Datum faktisch das Arbeitsverhältnis besteht.
Wenn die Probezeitregelung unwirksam wäre, würde dies ja auch nicht dazu führen, dass Sie sofort aufhören können, sondern es würde die „normale" (längere!) Kündigungsfrist gelten.
Keinesfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig oder "unwirksam", weil in der schriftlichen Niederlegung ein Fehler bezüglich des Datums vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es sich offenbar um einen Schreibfehler handelt bezüglich der Jahreszahl, ist nach meiner Auffassung klar, dass der 1.11.2020 gemeint ist.
Grundsätzlich wäre zum einen der Vertrag entsprechend auszulegen. Zum anderen haben Sie ja tatsächlich am 1.11.2020 angefangen zu arbeiten, so dass ab diesem Datum faktisch das Arbeitsverhältnis besteht.
Wenn die Probezeitregelung unwirksam wäre, würde dies ja auch nicht dazu führen, dass Sie sofort aufhören können, sondern es würde die „normale" (längere!) Kündigungsfrist gelten.
Keinesfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig oder "unwirksam", weil in der schriftlichen Niederlegung ein Fehler bezüglich des Datums vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen