Sehr geehrte Ratsuchende,
der Veranstalter kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er sich einen solchen Rücktritt vorbehalten hat und die Voraussetzungen für den Rücktritt eingetreten sind. Eine Rücktritt wegen einer falschen Preisangabe ist ansonsten nicht möglich.
Die falsche Preisangabe kann den Veranstalter möglicherweise zu einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gem. § 119 BGB berechtigen. Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen und ob das erste Schreiben des Veranstalters als wirksame Anfechtungserklärung auszulegen ist, kann ich in diesem Forum nicht beurteilen.
Ich empfehle Ihnen, wegen der erheblichen Differenz der Preise einen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesem die Angelegenheit mit den vollständigen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Die Angelegenheit ist für Sie auf den ersten Blick nicht ohne Aussicht auf Erfolg, denn selbst wenn die Anfechtung wirksam sein sollte, können Sie unter Umständen zumindest einen ggfls. bereits eingetretenen Vertrauensschaden erstattet verlangen.
Mit freundlichem Gruß
M. Wundke
Rechtsanwalt
der Veranstalter kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er sich einen solchen Rücktritt vorbehalten hat und die Voraussetzungen für den Rücktritt eingetreten sind. Eine Rücktritt wegen einer falschen Preisangabe ist ansonsten nicht möglich.
Die falsche Preisangabe kann den Veranstalter möglicherweise zu einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gem. § 119 BGB berechtigen. Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen und ob das erste Schreiben des Veranstalters als wirksame Anfechtungserklärung auszulegen ist, kann ich in diesem Forum nicht beurteilen.
Ich empfehle Ihnen, wegen der erheblichen Differenz der Preise einen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesem die Angelegenheit mit den vollständigen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Die Angelegenheit ist für Sie auf den ersten Blick nicht ohne Aussicht auf Erfolg, denn selbst wenn die Anfechtung wirksam sein sollte, können Sie unter Umständen zumindest einen ggfls. bereits eingetretenen Vertrauensschaden erstattet verlangen.
Mit freundlichem Gruß
M. Wundke
Rechtsanwalt