21. Februar 2023
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20:47
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gut, man müsste schon genau prüfen, was der Voreigentümer/Verkäufer und/oder Makler gewusst haben. Gerne kann ich Ihnen ein passendes Angebot erstellen - danke für Ihre Rückmeldung dazu.
Da können Sie insbesondere den Kaufvertrag etc. hochladen.
Ansonsten gilt:
Möglicherweise können Sie jetzt noch den Kaufvertrag anfechten:
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Die Anfechtung einer danach anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, bis zehn Jahre nach der Erklärung.
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Das war hier die Auskunft des Bauamts über die mangelnde Genehmigung.
Für ein arglistiges Verschweigen genügen schon Angaben ins Blaue hinein.
Sie hätten hier ggf. über alle Umstände einer Genehmigung oder fehlenden Genehmigung aufgeklärt werden müssen, wenn es einen konkreten Anlass dazu gab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg