31. Juli 2006
|
21:03
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall lässt sich die Kündigungserklärung dahingehend auslegen, dass eine fristwahrende Kündigung ausgesprochen werden soll. Die Angabe eines zeitlich früher liegenden als tatsächlich möglichen Beendigungsdatums berührt daher die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Die Kündigung wird zum nächstmöglichen Termin wirksam.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
31. Juli 2006 | 21:52
Bedeutet das, dass der 15te als Tag doch der nächste mögliche Termin ist und das ich dann doch bis zum 15.11. Miete zahlen muss ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. August 2006 | 11:20
Leider kann ich dies abschließend ohne Einsicht in den Mietvertrag nicht beurteilen. In der Regel erfolgt eine Kündigung von Wohnraummietverhältnissen jedoch immer zum Ende eines Monats.