Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
In Betracht kommt hier allenfalls ein Schmerzensgeldanspruch. Ihren Unmut über die psychische Belastung aufgrund der Ungewissheit kann ich sehr gut nachvollziehen. Da es in Ihrem Fall jedoch einige Unwägbarkeiten gibt, rate ich von einer gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Forderungen ab.
Problematisch erscheint meines Erachtens bereits der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den behandelnden Arzt. Sorgfaltsmaßstab ist hierbei der so genannte Facharztstandard. Danach muss der Arzt diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden können.
Zu berücksichtigen ist, dass der Arzt nach Ihren Angaben nur auf ein mögliches Risiko hingewiesen hat. Möglicherweise war dies aufgrund medizinischer Besonderheiten nicht ganz abwegig. Sie müssten in jedem Fall den Nachweis führen, dass der Hinweis auf den möglichen Eintritt eines schwerwiegenden Krankheitsbildes aus medizinischer Sicht schlichtweg nicht mehr vertretbar war sowie Sie überhaupt den Nachweis führen müssen, dass die Aussage von dem Arzt getätigt wurde. Sollte diese sich nicht in der Dokumentation finden, dürfte sich dies als schwierig gestalten.
Was den Schaden betrifft, so ist grundsätzlich anerkannt, dass auch psychische Belastungen ein Schmerzensgeld rechtfertigen können. Diese müssen jedoch eine außerordentliche Intensität bzw. ggf. auch Dauer haben. Ob dies vorliegend der Fall ist, erscheint zumindest fraglich.
Ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit, bei der Krankenhausleitung oder der Ärztekammer Beschwerden über das Verhalten des Arztes einzureichen. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit bei eigens eingerichteten Gremien (Schlichtungsstellen) bei der zuständigen Ärztekammer einen Schadensersatzanspruch einzubringen. Das Gremium wird sich dann mit Ihnen und dem Arzt ins Benehmen setzen und einen Vorschlag unterbreiten. Der Vorteil dieser Ansätze ist - anders als bei einer gerichtlichen Geltendmachung - , dass sie grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden sind.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich, für die ich Ihnen gern zur Verfügung stehe.
Ich hoffe, zunächst zu einer rechtlichen Klärung Ihrer Angelegenheit beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
In Betracht kommt hier allenfalls ein Schmerzensgeldanspruch. Ihren Unmut über die psychische Belastung aufgrund der Ungewissheit kann ich sehr gut nachvollziehen. Da es in Ihrem Fall jedoch einige Unwägbarkeiten gibt, rate ich von einer gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Forderungen ab.
Problematisch erscheint meines Erachtens bereits der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den behandelnden Arzt. Sorgfaltsmaßstab ist hierbei der so genannte Facharztstandard. Danach muss der Arzt diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden können.
Zu berücksichtigen ist, dass der Arzt nach Ihren Angaben nur auf ein mögliches Risiko hingewiesen hat. Möglicherweise war dies aufgrund medizinischer Besonderheiten nicht ganz abwegig. Sie müssten in jedem Fall den Nachweis führen, dass der Hinweis auf den möglichen Eintritt eines schwerwiegenden Krankheitsbildes aus medizinischer Sicht schlichtweg nicht mehr vertretbar war sowie Sie überhaupt den Nachweis führen müssen, dass die Aussage von dem Arzt getätigt wurde. Sollte diese sich nicht in der Dokumentation finden, dürfte sich dies als schwierig gestalten.
Was den Schaden betrifft, so ist grundsätzlich anerkannt, dass auch psychische Belastungen ein Schmerzensgeld rechtfertigen können. Diese müssen jedoch eine außerordentliche Intensität bzw. ggf. auch Dauer haben. Ob dies vorliegend der Fall ist, erscheint zumindest fraglich.
Ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit, bei der Krankenhausleitung oder der Ärztekammer Beschwerden über das Verhalten des Arztes einzureichen. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit bei eigens eingerichteten Gremien (Schlichtungsstellen) bei der zuständigen Ärztekammer einen Schadensersatzanspruch einzubringen. Das Gremium wird sich dann mit Ihnen und dem Arzt ins Benehmen setzen und einen Vorschlag unterbreiten. Der Vorteil dieser Ansätze ist - anders als bei einer gerichtlichen Geltendmachung - , dass sie grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden sind.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich, für die ich Ihnen gern zur Verfügung stehe.
Ich hoffe, zunächst zu einer rechtlichen Klärung Ihrer Angelegenheit beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de