Falschberatung durch Anwalt in Fahrerlaubnisangelegenheit

18. Dezember 2020 08:31 |
Preis: 35,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


09:29
Sehr geehrter Auftragnehmer/in,

in 01/20 erhielt ich einen Bußgeldbescheid wegen einem Handyverstoß mit einem Punkt, welcher mein achter Punkt wäre. Daraufhin kontaktierte ich meinen Anwalt, schilderte ihm, dass ich durch diesen Punkt meine Fahrerlaubnis verlieren würde und bat ihm, mir zu helfen. Er legte Einspruch ein und die Angelegenheit ging vor Gericht. Zum Tatzeitpunkt hatte ich 7 Punkte, wurde aber erst in 06/20 von der Behörde verwarnt. Die OWi wurde im September rechtskräftig. Nun habe ich gestern einen Brief der Behörde wegen Erreichens von 8 Punkten erhalten. Laut der Behörde werde ich nicht auf 7 Punkte zurückgesetzt, da die Behörde durch den Einspruch erst nach der Verwarnung Kenntnis von dem 8. Punkt erhalten hat.

Ich bin der Ansicht, ich wurde hier falsch beraten. Der Anwalt hätte mir empfehlen sollen, keinen Einspruch einzulegen, da der Punktestand durch die fehlende Verwarnung auf 7 herabgesetzt werden hätte müssen. Nun kann ich nicht mehr gegen den Fahrerlaubnisentzug vorgehen.

Ist er für diesen Beratungsfehler haftbar (z.B. Schadenersatz für Chauffeur) oder sehe ich das falsch?
18. Dezember 2020 | 08:58

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich denke, das sehen Sie falsch.

Allerdings lässt sich das abschließend erst dann klären, wenn man die gesamten Verfahrensakten kennt, um sich auch ein Bild über den Ablauf der Verhandlung machen zu können.

Denn das Einlegen des Einspruchs ist für sich betrachtet nicht falsch gewesen.

Wäre der Einspruch erfolgreich gewesen, wäre kein Punkt hinzugekommen.

Zudem müssen Sie bedenken, dass für den Punkt wohl eher Ihr Verhalten durch die Handynutzung ursächlich gewesen sein dürfte.

Es hängt also viel davon ab, ob der eigentlich richtige Einspruch von Anfang an als aussichtslos zu betrachten gewesen wäre.

Und das lässt sich nur mit Hilfe der Akteneinsicht abschließend beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 18. Dezember 2020 | 09:13

Wegen des Ablaufs des Einspruchs würde ich behaupten, dass ein Einspruch von Anfang an aussichtslos war. Die Tat wurde bereits am Tattag zugegeben und die Beamten sagten vor Gericht aus, sie sind sich absolut sicher, dass es ein Handy war.
Wie würde sich die Angelegenheit in einem solchen Fall verhalten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2020 | 09:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn es dann ganz sicher gewesen ist, warum sind Sie dann zum Anwalt gegangen, warum haben Sie Einspruch einlegen lassen?

Ich denke, Sie wollen nun im Nachgang von Ergebnis her argumentieren.

Denn zumindest istes zur Beweisaufnahme gekommen, sodass es eben nicht von Anfang an sicher gewesen seindürfte, wenn es keinen entsprechenden richterlichen Hinweis zur Einspruchsrücknahme gegeben hat (was wieder nur die Akteneinsicht klären kann).

Aber von vorneherein die Erfolglosigkeit anzunehmen wird man so nicht können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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