Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Der Anspruch des Anwalts wäre sicher nicht verfristet, wenn er bestünde, da der Rechtsstreit insgesamt vor weniger als einem Jahr zum Abschluss kam. Erst dann muss der Anwalt abrechnen und seine Honorarforderung unterliegt dann der Verjährung.
Ich halte den Anspruch des Anwalts jedoch nicht begründet, da seine Beratung, wonach Sie zwingend an der Berufung Ihres Mitbeklagten teilnehmen mussten, falsch war. Das Gericht hat Sie nicht als notwendigen Streitgenossen behandelt. Den Rat, nun als Nebenintervenient aufzutreten, haben Sie nicht befolgt. Die Teilnahme an der Berufung war mithin überflüssig. Sie war von Ihnen auch nicht gewünscht. Demzufolge war auch die Bearbeitung des Anwalts insoweit überflüssig, so dass er dafür kein Honorar von Ihnen fordern kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Sehr geehrte Frau Brümmer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu der Verjährung habe ich noch folgende Nachfrage:
Der Rechtsstreit über die Zulässigkeit war durch den von mir genannten Gerichtsbeschluss beendet und somit die Zulässigkeit endgültig rechtskräftig festgestellt. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wurde damals endgültig festgesetzt. Weiterhin gab es zum damaligen Zeitpunkt für diesen Rechtszug einen Kostenentscheid. Somit war die Verfahrensgebühr zu dem damaligen Zeitpunkt bestimmbar.
Meines Erachtens ist die Forderung verjährt (§ 8 RVG)?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Sie auf § 8 Abs. 2 RVG
hinweisen: Solange das Verfahren überhaupt noch anhängig ist, ist die Verjährung gehemmt.
D. h., auch für fällige Teile der Vergütung läuft die Verjährung nicht an, bis der ganze Rechtsstreit beendet ist.
Demzufolge ist die Frage nach der Verjährung weiterhin zu verneinen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin