11. März 2025
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10:14
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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nach Ihrer Schilderung haben Sie ein gebrauchtes Fahrzeug erworben, bei dem sich nachträglich herausstellte, dass die tatsächliche Motorisierung von den im Verkaufsgespräch und im Kaufvertrag angegebenen Daten abweicht. Zudem wurde der Kaufvertrag nicht mit dem ursprünglich aufgetretenen Verkäufer, sondern mit einer dritten Person geschlossen. Im Folgenden möchte ich die rechtlichen Aspekte Ihres Falls beleuchten.
1. Sachmangel aufgrund falscher Angaben zur Motorisierung
Die im Kaufvertrag festgehaltenen technischen Daten eines Fahrzeugs gelten als Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weicht die tatsächliche Beschaffenheit hiervon ab, liegt ein Sachmangel vor. In Ihrem Fall betreffen die Abweichungen den Hubraum, die Leistung (fehlender Turbolader) und die Art des Steuerantriebs (Zahnriemen statt Steuerkette). Solche Abweichungen können erhebliche Auswirkungen auf Fahrverhalten, Wartungskosten und den Wiederverkaufswert haben. Ein vergleichbarer Fall wurde vom Oberlandesgericht Celle entschieden, bei dem eine zu hohe Motorleistung im Inserat angegeben war, was den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte.
2. Ausschluss der Sachmängelhaftung
Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist bei Privatverkäufen grundsätzlich zulässig. Allerdings greift dieser Ausschluss nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert hat. In Ihrem Fall wurden spezifische Eigenschaften des Fahrzeugs zugesichert, die nicht vorhanden sind. Zudem deutet die Tatsache, dass der Verkäufer als gewerblicher Händler auftritt, aber den Verkauf als Privatperson abwickelt, auf eine mögliche Umgehung der gesetzlichen Gewährleistungspflichten hin. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klargestellt, dass bei einem solchen Umgehungsgeschäft der Gewährleistungsausschluss unwirksam sein kann. citeturn0search3
3. Vertragsschluss über einen "Strohmann"
Die Tatsache, dass der Kaufvertrag mit einer dritten Person geschlossen wurde, während der eigentliche Verkäufer im Hintergrund blieb, könnte als Umgehungsgeschäft bewertet werden. Wenn ein gewerblicher Verkäufer einen Verbraucher als "Strohmann" vorschiebt, um die Sachmängelhaftung auszuschließen, bleibt der "Strohmann" zwar Vertragspartei, jedoch kann der Gewährleistungsausschluss unwirksam sein, wenn der gewerbliche Verkäufer das wirtschaftliche Risiko trägt.
4. Rücktritt vom Kaufvertrag
Bei Vorliegen eines erheblichen Sachmangels und erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung steht dem Käufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB). In Ihrem Fall haben Sie den Verkäufer über den Mangel informiert und eine Frist zur Rückabwicklung gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist. Dies berechtigt Sie grundsätzlich zum Rücktritt. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Die Erheblichkeitsschwelle wird in der Regel bei Mängelbeseitigungskosten von über 5 % des Kaufpreises angenommen.
5. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Neben dem Rücktritt könnten Sie den Kaufvertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Dies setzt voraus, dass der Verkäufer Sie vorsätzlich über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht hat. Die Beweislast hierfür liegt bei Ihnen. Bei erfolgreicher Anfechtung wäre der Vertrag von Anfang an nichtig, und Sie könnten die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Fazit
Aufgrund der falschen Angaben zur Motorisierung und der Umstände des Vertragsschlusses bestehen realistische Chancen, Ihre Rechte durchzusetzen. Es empfiehlt sich, rechtliche Schritte gegen den Verkäufer einzuleiten, anstatt das Fahrzeug verlustbehaftet weiterzuverkaufen. Eine anwaltliche Beratung ist in diesem Fall dringend angeraten, um die Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt