8. Oktober 2025
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13:00
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln
Nach Ihrer Darstellung handelt es sich um einen Neuwagenkauf, bei dem das Fahrzeug bereits bei Übergabe eine deutlich höhere Laufleistung als vereinbart aufwies und zudem zahlreiche erhebliche Mängel (u.a. Fehlfunktionen der Assistenzsysteme, Softwarefehler, Ladeprobleme) aufgetreten sind. Sie haben der Audi Frankfurt GmbH nachweisbar eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt (bis 30.09.2025), die fruchtlos verstrichen ist, da weder Audi Frankfurt noch die anderen kontaktierten Audi-Betriebe die Nachbesserung durchgeführt haben.
Nach § 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 323, 440 BGB sind Sie zum Rücktritt berechtigt, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nachbesserung fehlgeschlagen oder verweigert wurde. Nach § 440 Satz 2 BGB gilt die Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. In Ihrem Fall wurde die Nachbesserung von mehreren Audi-Betrieben abgelehnt bzw. nicht durchgeführt, sodass die Voraussetzungen für einen Rücktritt erfüllt sind.
Sie haben den Rücktritt am 01.10.2025 erklärt. Die Rücktrittserklärung ist nach § 349 BGB formfrei möglich und wurde von Ihnen nachweisbar übersandt.
2. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Mit wirksamem Rücktritt wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB). Sie können die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Für die Zeit der Nutzung ist ein Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zu leisten (§ 346 Abs. 1, 2 BGB). Die genaue Berechnung erfolgt nach der üblichen Formel: (Kaufpreis x gefahrene km) / voraussichtliche Gesamtlaufleistung.
3. Nutzungsausfall und Standkosten
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich nur, wenn Sie das Fahrzeug wegen der Mängel nicht nutzen konnten und kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand. Da Sie das Fahrzeug weiterhin für notwendige Fahrten nutzen, dürfte ein Nutzungsausfall nur für die Zeit geltend zu machen sein, in der das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzbar war.
Die Standkosten (10 EUR/Tag) können als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden, sofern Audi Frankfurt sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Verzug befindet und Sie das Fahrzeug auf eigene Kosten abstellen müssen. Voraussetzung ist, dass Sie Audi Frankfurt zur Rücknahme aufgefordert und auf die entstehenden Kosten hingewiesen haben.
4. Mietwagenkosten
Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten besteht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie aufgrund der Mängel auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen waren und ein Mietwagen aus objektiven Gründen (z.B. Führerscheinbedingungen) nicht angemietet werden konnte. In diesem Fall kann ggf. ein Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
5. Anwaltskosten
Die Kosten für die anwaltliche Vertretung sind als Verzugsschaden nach § 280, 286 BGB erstattungsfähig, sobald sich Audi Frankfurt mit der Rückabwicklung im Verzug befindet, was nach Ihrer Schilderung der Fall ist.
6. Weitere Vorgehensweise und benötigte Unterlagen
Die Erfolgsaussichten für den Rücktritt und die Rückabwicklung des Kaufvertrags sind nach Ihrer Schilderung als sehr gut einzuschätzen, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Sie die Nachbesserung erfolglos und nachweisbar eingefordert haben.
Für die weitere Bearbeitung benötige ich folgende Unterlagen:
- Kaufvertrag und Übergabeprotokoll
- Schriftwechsel mit Audi Frankfurt und den anderen Audi-Betrieben (insbesondere Nachbesserungsaufforderungen, Ablehnungen, Rücktrittserklärung)
- Fehlerprotokolle und Dokumentation der Mängel
- Nachweise über die Nutzung des Fahrzeugs (Kilometerstände)
- Nachweis über die Standkosten (z.B. Fotos, Lage des Grundstücks, Begründung der Kostenhöhe)
- Nachweis über den Erwerb des Ersatzfahrzeugs
- ggf. Nachweise über vergebliche Mietwagenanfragen
Bitte senden Sie mir diese Unterlagen per E-Mail an info@juravo.de zu. Nach Sichtung werde ich mich erneut bei Ihnen melden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen