13. Juli 2019
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21:28
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 15 der Schülerfahrkostenverordnung, Beförderung mit Privatfahrzeugen, bestimmt:
"(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist."
Sie beziehen sich ja darauf. Sie sind da in der Beweispflicht.
Ggf. müssen Sie das nochmals durch geeignete Atteste/Gutachten nachweisen.
Insoweit ist § 6, Sonstige Anspruchsvoraussetzungen, von Bedeutung:
"(1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. [...]."
Darauf wird es hier ankommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg