20. Oktober 2015
|
11:46
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat ein Arbeitnehmer nicht, wenn dies nicht arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart ist, da persönliche Aufwendungen in der Regel mit dem Arbeisentgelt als abgegolten angesehen werden (BAG, Urt. v. 19.01.1977 - 4 AZR 595/75).
Anders ist dies bei eine Dienstreise/ -fahrt, bei der mindestens die Benzinkosten zu erstatten sind (§ 670 BGB [analog]).
Es scheint sich bei Ihnen um eine betriebliche Veranstaltung an Ihrer üblichen Arbeitsstätte zu handeln.
Sie können gegenüber Ihrem Arbeitgeber die zusätzliche Fahrt nicht geltend machen.
Steuerlich findet diese jedoch u.U. Berücksichtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt