30. September 2018
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11:20
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
Wiener Straße 53
01219 Dresden
Tel: 0351 41881590
Web: https://meschke.pro
E-Mail: rechtsanwalt@meschke.pro
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die im Zusammenhang mit Ihrer Auswärtstätigkeit (ehemals: Dienstreise) entstandenen Kosten nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen, [b]auch wenn Sie nicht mit Ihrem Dienstwagen, sondern einem privaten Pkw gefahren sind[/b]. Die Fahrtkosten dürfen Sie wahlweise mit den [b]tatsächlich entstandenen Aufwendungen[/b] [u]oder[/u] aus Vereinfachungsgründen mit der [b]Pauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer[/b] ansetzen, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG.
Außerdem könnten Sie Mehraufwand für Verpflegungen und Übernachtungen geltend machen. Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass diese Regelung nicht für Arbeitnehmer mit einer Tätigkeit im Außendienst gilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
30. September 2018 | 11:31
Vielen Dank für die Antwort- kann ich Sie im Fall, dass das Finanzamt Probleme macht, direct kontaktieren?
Bitte um Ihre Kontaktdaten
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. September 2018 | 11:44
Sie erreichen mich jederzeit unter den nebenstehenden Kontaktdaten und telefonisch unter (035023) 549994.