Fahrenbuch führen – aber richtig - nur wie?

3. August 2010 17:04 |
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Steuerrecht


Zusammenfassung

Wie muss ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch korrekt geführt werden?

Ein Fahrtenbuch dient der Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre. Es muss laufend geführt werden und kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn es die gleichen Informationen wie ein manuelles Fahrtenbuch enthält. Dabei müssen alle beruflichen Fahrten täglich mit Datum, Kilometerstand, Ziel und Zweck dokumentiert werden. Bei Privatfahrten reicht die Angabe des Datums und der gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt stellt sehr strenge Anforderungen an die Führung. Schon kleine nachträgliche Änderungen oder eine nachträgliche Erstellung führen zur Ablehnung. Wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, wird automatisch die 1-Prozent-Regelung angewandt.

Möchte nach tatsächlicher Privatnutzung abrechnen:

Folgende Fragen:

1) Ist tatsächlich jede Einzelfahrt separat zu erfassen (geschäftliche Hinfahrt zum Kunden und anschließende Rückfahrt zum Betrieb jeweils getrennt)?

2) Können gefahrene Km gerundet werden oder muss gar 100 m weise erfasst werden?

3) Kann im laufenden Jahr von manuellem Fahrtenbuch auf elektronisches umgestellt werden?

4) Wie hat der Eintrag zu erfolgen, wenn man von einer Geschäftsfahrt gleich nach Hause fährt – km-Trennung Geschäftsfahrt bzw. fiktive Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder ist die Rückfahrt immer komplett Fahrt zw. Wohnung und Arbeitsstätte oder komplett Geschäftsfahrt?)

5) Wie hat Eintrag zu erfolgen, wenn man sowohl zur Mittagspause, als auch morgens und abends das Fahrzeug für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt – sind dies dann 4 Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte?

6) Wenn ich abends mit dem Geschäftswagen nach Hause fahre, und morgens gleich meine Geschäftsreise von zu Haus aus antrete, liegt am Vortag eine Fahrt zw. Wohnung u. Arbeitsstätte vor und am Folgetag eine reine Geschäftsfahrt?

7) Ein Finanzbeamter sagte mir, dass es fast unmöglich ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen – es wird fast immer verworfen – Trifft dies tatsächlich zu?

Besten Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Antworten auf Ihre Fragen 1-6 können Sie auf Basis des nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen BMF-Schreibens (BMF, 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004) ersehen:

Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen und darstellen. Es muss laufend geführt werden.

Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl 2006 II S. 410).

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (BFH-Urteil vom 9.11.2005, BStBl 2006 II S. 408). Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR 2008): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.

Daraus folgt zu:
1. ja
2. es ist der Gesamtkilometerstand zu erfassen
3. es sind keine anderslautenden Vorschriften zu ersehen
4. nein, tatsächliche Aufzeichnung, keine fiktiven Werte
5. ja
6. ja
7. nein, die Rechtsprechung verwirft unangemessen hohe Anforderungen der Finanzämter immer häufiger. So hat der BFH (BFH, Urt. v. 10.04.2008 - VI R 38/06) entschieden, dass "kleinere" Mängel noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen".

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und wünsche noch einen angenehmen Tag!
Rückfrage vom Fragesteller 3. August 2010 | 18:40

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antworten.

Antworten auf Frage 2 und 4 sind noch nicht ganz klar:

Frage 2: Kann ich auf volle km nun auf- bzw. abrunden?

Frage 4: Wie muss ich konkret diese Fahrt erfassen:
... wenn ich von der Geschäftsfahrt gleich nach Hause fahre
(und nicht den Umweg über das Geschäft mache)?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. August 2010 | 21:49

zu 2
Soweit ich weiß, zeigen Gesamtkilometerzähler immer nur volle Kilometerwerte an. Tragen Sie einfach den Wert, der im Instrumententräger Ihres Fahrzeuges gezeigt wird, ein.

zu 4
Fahren Sie im Auftrag des Arbeitgebers zu wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten, so sind de Fahrten zu diesen nach aktueller Rechtsprechung (BFH Beschluss vom 17.07.2008 - VI B 15/08 (NV)) betrieblich veranlasst und nicht als private Fahrt zu erfassen.

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