Fahrbahnpfeile auf größerem Parkplatz

| 6. August 2021 19:46 |
Preis: 40,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Auf Parkpätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Weder auf Pfeile auf der Fahrbahn noch auf Rechts-vor-Links kann man sich verlassen. Denn ein Parkplatz dient in erster Linie dem ruhenden Verkehr,

Auf einem Großparkplatz mit mehreren Geschäften befinden sich mehrere recht breite Fahrbahnen zwischen den Parkplätzen. Diese sind mit weißen Pfeilen auf dem Boden versehen, die eine Fahrtrichtung anzeigen sollen.

Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei nur um Empfehlungen, unabhängig davon ob dieser Parkplatz mit einem Hinweisschild "Hier gilt die StVO" gekennzeichnet ist.
Dieser Auffassung sind auch die Portale auto.de und das ergo Rechtsportal. Hier heißt es jeweils, dass Fahrer mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen müssten, da die Pfeile auf dem Boden nur eine Empfehlung darstellen. Es wird verwiesen auf ein Urteil: AG Homburg Az. 4 C 175/02

Ist diese Einschätzung korrekt und handelt es sich tatsächlich bei Fahrbahnpfeilen auf Parkplätzen grundsätzlich um Empfehlungen, oder gibt es hier noch einen Unterschied, wenn der Parkplatz mit einem Schild "Hier gilt die StVO" ausgestattet ist?
6. August 2021 | 23:33

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Grundsätzlich gilt auf einem wie von Ihnen beschriebenen Parkplatz die StVO, völlig unerheblich, ob da nun ein entsprechendes Schild vorhanden ist oder nicht. Darauf kommt es also nicht an. Dass die StVO gilt, bedeutet aber nicht, wie oft vermutet, dass dort plötzlich überall Regeln wie Rechts-vor-Links etc. gelten. Denn ein Parkplatz dient nach der Rechtsprechung in erster Linie dem ruhenden Verkehr, so dass Parkplätze nicht wie normale Straßen zu behandeln sind. Es gilt in aller Regel § 1 StVO, das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Das führt dazu, dass es bei Supermarktplätzen oft zu einer Haftungsverteilung von 50:50 kommt, weil beide Fahrer gegen dieses Gebot verstoßen haben.

Dementsprechend teile ich grds. Ihre Auffassung jedenfalls in dem Sinne, dass ein Fahren entgegen der Fahrtrichtung nicht zwingend zu einer höheren Haftung führt.

So führt z.B. das LG Heidelberg mit Urteil vom 13.01.2015, 2 S 8/14, aus: „Dass der Beklagte Ziffer 1 auf dem Durchfahrtsweg entgegen der Pfeilrichtung fuhr, vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Denn auf einem Parkplatz, der dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dient, muss immer mit rangierenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Die Klägerin durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass keine Fahrzeuge entgegen der Pfeilrichtung fahren würden. Sie musste sich auch deshalb nach allen Richtungen orientieren, weil auf Parkplätzen stets auf Fußgänger, für die die Richtungspfeile auf der Fahrbahn unzweifelhaft nicht gelten, geachtet werden muss."

Da Gericht führt weiter aus:
„Denn es liegt bereits in der Natur eines Parkplatzes […], dass ein Rückwärtsfahren zum Rangieren und vor allem zum Ausparken von Fahrzeugen unumgänglich ist. Dazu muss zwangsläufig auch auf dem Durchfahrtsweg zumindest ein kurzes Stück rückwärts gefahren werden. Demzufolge können die Pfeilmarkierungen nicht den Zweck verfolgen, jegliches Rückwärtsfahren auf dem Durchgangsweg zu untersagen. Sie beinhalten vielmehr nur das Gebot, den Durchfahrtsweg bei der Suche nach einem Parkplatz lediglich in Pfeilrichtung zu befahren. Diesem Gebot handelt zwar auch derjenige Fahrzeugführer zuwider, der entgegen der Pfeilrichtung eine größere Wegstrecke rückwärts fährt als zum Rangieren beim Ein- oder Ausparken erforderlich wäre."

Wie sich diesen Ausführungen auch entnehmen lässt, wäre es insbesondere bei einem Vorwärtsfahren entgegen der Pfeilrichtung je nach Gericht durchaus vorstellbar, dass diese Nichtbeachtung (entgegen einem Rückwärtsfahrendem Rangieren) bei einer zu bildenden Haftungsquote durchaus berücksichtigt würde.

Da Sie von „recht breiten Fahrbahnen" schreiben, ist dann immer noch abzugrenzen, ob diese den Charakter von Straßen aufweisen, so dass hier dann in der Konsequenz z.B. die Vorfahrtsregelungen, aber dann auch die Richtungsvorgaben zu beachten sind.

Im Ergebnis ist auf Parkplätzen mit fast allem zu rechnen, so dass die Haftung in aller Regel unabhängig von Pfeilen zu beurteilen sein wird. Trotzdem kann ein z.B. ganz bewusstes Fahren entgegen der Pfeile durchaus dazu führen, dass ein Gericht das haftungsverschärfend berücksichtigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen. Ganz eindeutig ist auf Parkplätzen in dieser Hinsicht leider nur selten etwas.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 10. August 2021 | 09:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. August 2021
5/5.0
ANTWORT VON

(1350)

August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht