21. Oktober 2020
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12:30
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Fälligkeit des Gehaltes ist in § 614 BGB geregelt und muss daher nicht zwingend in den Vertrag aufgenommen werden. Ohne abweichende vertragliche Vereinbarung ist das Gehalt bei monatlicher Zahlung nach Ablauf des Monats fällig, also am 1. des Folgemonats.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking