Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs?

10. Februar 2007 11:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben unser Mietverhältnis fristgerecht zum 31.1.07 gekündigt. Die Wohnung wurde von uns vollrenoviert.
Ich habe den Vermieter rechtzeitig angeschrieben und ihn einen Termin zur Wohnungsübergabe genannt: den 31.01. um 14.00 Uhr. Der Vermieter wohnt im gleichen Hause und ist Rentner. Weiterhin habe ich geschrieben, wenn er verhindert sei, solle er sich rechtzeitig bei mir telefonisch melden um einen anderen Termin zu vereinbaren. Falls er seiner Terminpflicht nicht nachkomme, gehe ich von einer mängelfreien Übergabe aus, habe ich geschrieben. Zum o.g. Termin habe ich einen Zeugen mitgebracht. Der Vermieter erschien nicht. Wir haben einen halbe Stunde gewartet. Danach habe ich bei geklingelt und gefragt warum er nicht erschienen ist. Er sagte, er wolle sich die Wohnung in den nächsten Tagen mal anschauen, jetzt ließt er gerade die Zeitung. Die Schlüssel habe ich übergeben. Im Mietvertrag wurde eine pauschale Zahlung der Nebenkosten vereinbart. Nebenkostenabrechnungen erfolgen nicht. Er sagte, er müsse noch die Zähler ablesen, die Kaution in Höhe von 1000,00 Euro nebst Zinsen könnte er jetzt sowieso noch nicht zurückzahlen.

1.) ist die Wohnung jetzt mängelfrei übergeben worden?
2.) wann kann ich die Kaution verlangen?
3.) kann ich die Kaution eventuell nach einer angemessenen Frist und einer vorausgehenden schriftlichen Zahlungsaufforderung per Mahnbescheid ans Amtsgericht eintreiben?
Mit freundlichem Gruß
R.B.
Sehr geehrter Fragesteller,

die Frage der Fälligkeit des Kautionrückzahlungsanspruchs ist im Gesetz nicht geregelt. Es kommt also auf die Rechtsprechung an. Nach BGH XII ZR 124/97 handelt es sich bei der Rückzahlung der Kaution nicht um eine Leistung die nur vom Zeitablauf abhängig ist. Der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Rückzahlungsanspruch wird erst fällig, wenn feststeht, dass der Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr hat.

Die meisten Gerichte sehen aber eine zeitliche Grenze von 6 Monaten nach dem Auszug innerhalb derer über die Kaution abzurechnen ist.

Weil auch für noch offene Betriebskosten zumindest ein Teil der Kaution einbehalten werden kann, ist nach BGH VII ZR 71/05 aber auch diesbezüglich in Ausnahmefällen eine längere Frist als 6 Monate möglich.

Sie können nach Ablauf dieser angemessenen Frist Ihre Forderung entweder klageweise oder per Mahnverfahren durchsetzen.

Durch das Nichterscheinen des Vermiters kann er sich meines Erachtens nicht auf eine verspätete Rückgabe der Mietsache berufen, eine Fiktion der mängelfreien Rückgabe wird hierdurch aber nicht geschaffen.

Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.


Mit freundlichen Grüssen

Oliver Martin
Rechtsanwalt
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