Exklusivität – Konkurrenzverbot

15. März 2012 13:15 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Zwischen uns (X) und einer anderen deutschen Firma (Y) wurde eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel sich gegenseitig zu ergänzen.

Mangels Aufträgen oder anderen Gründen unseres Vertragspartners erhielten wir in den letzten Monaten keinen Auftrag mehr, welches die wirtschaftliche Lage unseres Unternehmens stark belastet.

Ist dieser Vertrag rechtsgültig oder kann er aufgrund der daraus entstandenen wirtschaftlichen Lage unseres Unternehmens frühzeitig aufgelöst werden? Der Vertrag wurde auf 31.12.12 gekündigt.

Wir erwarten eine Antwort mit Verweisen auf die zu Grunde gelegten Gesetzte und dessen Paragraphen.

Vertragsbestandteile:

Exklusivität:
X wird für die Laufzeit dieser Vereinbarung exklusiv (ausgenommen Bereich A) mit Y zusammenarbeiten und keine Tätigkeiten für die Wettbewerber von Y durchführen noch selbst als Wettbewerber auftreten.

Allgemeines:
Im Falle von Schadensersatzansprüchen, die die Partner gegeneinander haben könnten, gilt der Ersatz von Folgeschäden, wie Gewinneinbussen, Produktionsausfall und ähnlichen indirekten Schäden, ausdrücklich von beiden Partnern als ausgeschlossen. Alle Änderungen zur vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollte sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Abreden dieser Vereinbarung erweisen, so soll dies nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben. In solchen Fällen sollen die hiervor betroffene Vereinbarung vielmehr durch eine zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Willen der Parteien zu Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am nächsten kommt.
15. März 2012 | 15:17

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben mit dem Geschäftspartner einen Vertrag geschlossen. Wenn, wie Sie schildern, der Vertrag eine bestimmte Laufzeit hat und keine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden ist, kann der Vertrag grundsätzlich nicht vor Vertragsende einseitig beendet werden; § 311 BGB.

Etwas anderes gilt dann, wenn sich ein Vertragspartner vertragswidrig verhält. Dann kann der andere Teil, gegebenenfalls nach Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten und kann Schadensersatzansprüche geltend machen; § 323 BGB.

Desweiteren kann ein Vertrag verändert oder beendet werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags waren, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann; § 313 BGB.

Der von Ihnen aufgeführte Grund der mangelnden Aufträge genügt idR nicht für den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ob dies aus anderen Gründen gegeben ist, kann von hier nicht beurteilt werden.

Um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, ist jedoch Kenntnis der genauen Umstände hinsichtlich Vertragsschluss, Vertragsdauer, Wortlaut des Vertrages, Gründe für die fehlenden Aufträge und die wirtschaftliche Belastung Ihres Unternehmens wichtig.

Gegebenenfalls ergeben sich daraus noch weitere Möglichkeiten den Vertrag vorzeitig zu beenden.

Für eine detaillierte Beurteilung Ihrer Möglichkeiten steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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