15. März 2012
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15:17
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
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Sie haben mit dem Geschäftspartner einen Vertrag geschlossen. Wenn, wie Sie schildern, der Vertrag eine bestimmte Laufzeit hat und keine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden ist, kann der Vertrag grundsätzlich nicht vor Vertragsende einseitig beendet werden; § 311 BGB.
Etwas anderes gilt dann, wenn sich ein Vertragspartner vertragswidrig verhält. Dann kann der andere Teil, gegebenenfalls nach Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten und kann Schadensersatzansprüche geltend machen; § 323 BGB.
Desweiteren kann ein Vertrag verändert oder beendet werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags waren, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann; § 313 BGB.
Der von Ihnen aufgeführte Grund der mangelnden Aufträge genügt idR nicht für den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ob dies aus anderen Gründen gegeben ist, kann von hier nicht beurteilt werden.
Um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, ist jedoch Kenntnis der genauen Umstände hinsichtlich Vertragsschluss, Vertragsdauer, Wortlaut des Vertrages, Gründe für die fehlenden Aufträge und die wirtschaftliche Belastung Ihres Unternehmens wichtig.
Gegebenenfalls ergeben sich daraus noch weitere Möglichkeiten den Vertrag vorzeitig zu beenden.
Für eine detaillierte Beurteilung Ihrer Möglichkeiten steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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